Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 21 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

  • 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
  • 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  • 3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
  • 4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 PatG

337 Entscheidungen zitieren § 21 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Urt. v. 22.08.2018 – 4 Ni 10/17 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Zigarettenpackung 1. Der im Falle eines Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) mögliche Rechtserhalt eines Streitpatents bei nicht ursprünglich offenbarten einschränkenden Merkmalen (uneigentliche Erweiterung) ist Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des …
  • BPatG, Urt. v. 16.09.2025 – 3 Ni 18/23 (EP) · 3. Senat

    Leitsatz: Toner mit kristallinem Wachs 1. Zum Nachweis einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. E) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ sind konkrete Darlegungen erforderlich, dass die Klagepartei bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents alleinigen Erfindungsbesitz an der streitpatentgemäßen Lehre hatte. Hierzu bedarf es einer detaillierten …
  • BPatG, Beschl. v. 15.05.2024 – 11 W (pat) 7/23 · 11. Senat

    Leitsatz: Exzenterspannvorrichtung Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruht. Zählte das Entnommene bereits zum Zeitpunkt der unbefugten Anmeldung des Patents objektiv zum Stand der Technik bzw. entsprach dieses offensichtlich …
  • BPatG, Urt. v. 04.06.2013 – 4 Ni 16/11 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Ist die mittels einer generalisierenden Formulierung beanspruchte Lehre – hier unmittelbare Leistungsübertragung der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistung (Blindleistung) unter Verwendung von Verstellmotoren – über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene konkrete Lösung hinaus so weit verallgemeinert, dass sie nicht mehr durch den konkret aufgezeigten …
  • BPatG, Beschl. v. 15.06.2012 – 7 W (pat) 17/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Authentifizierungssystem Zu den formalen Anforderungen an einen sich für die (einzige) Geltendmachung des Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruch (Anschluss an BGH GRUR 2009, 1089 Leistungshalbleiterbauelement; Abgrenzung zu BPatG [23. Senat] GRUR 2009, 285 und BPatG [20. Senat] 20 W (pat) 390/05 Messeinrichtung und …
  • BPatG, Beschl. v. 17.08.2011 – 7 W (pat) 130/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Unterseeboot 1. Das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt wurde und der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen hat. Gleichzeitig ist ein vorangegangener Beschluss, mit dem über den Einspruch befunden wurde, unter Heranziehung des …

Weitere Entscheidungen zu § 21 PatG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 PatG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 PatG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten