Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 20 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Patent erlischt, wenn

  • 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
  • 2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 PatG

46 Entscheidungen zitieren § 20 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 20.10.2010 – 7 W (pat) 333/06 · 7. Senat

    Leitsatz: Vorrichtung zum Heißluftnieten 1. Auch das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren kann sich in der Hauptsache erledigen; denn bei der Erledigung der Hauptsache handelt es sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der in allen Verfahrensarten zum Tragen kommen kann. 2. Erlischt das Patent infolge eines Patentverzichts oder der Nichtzahlung der Jahresgebühr nach § 20 Abs. 1 PatG …
  • BPatG, Beschl. v. 31.01.2013 – 8 W (pat) 32/07 · 8. Senat

    Leitsatz: Schrumpfkappe 1. Ein Teilverzicht auf das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG kann auch im Einspruchsverfahren erklärt werden. 2. Führt ein im Einspruchsverfahren erklärter Teilverzicht zur teilweisen Erledigung des Verfahrens, so kann Unklarheiten über den Umfang der das Restpatent betreffenden Widerrufs- oder Aufrechterhaltungsentscheidung dadurch begegnet werden, dass Umfang und Zeitpunkt der …
  • BPatG, Urt. v. 15.11.2022 – 5 Ni 42/21 (EP) · 5. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Schneidkörper“ – Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags einer Nichtigkeitsklägerin – Zu den Befugnissen des Klägers im Nichtigkeitsverfahren - Patentfähigkeit

  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14 · 15. Senat

    Leitsatz: Trifloxystrobin Der Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikates kann auf Antrag des Inhabers analog § 64 Patentgesetz erfolgen.
  • BPatG, Urt. v. 15.11.2016 – 4 Ni 42/14 · 4. Senat

    Leitsatz: Intrakardiale Pumpvorrichtung 1. Der Patentinhaber ist während des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht an einen auf die ausschließlich beschränkte Verteidigung des angegriffenen Streitpatents gerichteten Antrag nicht gebunden, da die Beschränkungswirkung erst aufgrund des Urteils und mit Eintritt der Rechtskraft erfolgt. 2. Dies gilt auch dann, wenn eine derartige anfängliche …
  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2015 – 10 W (pat) 53/14 · 10. Senat

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Wirkung der Verzichtserklärung des Patentinhabers – Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache – Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses

Weitere Entscheidungen zu § 20 PatG suchen