Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
PatG · Patentgesetz
§ 17 PatG
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 17 PatG
22 Entscheidungen zitieren § 17 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 04.05.2017 – 7 W (pat) 16/16 · 7. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – "Dübel bez. Befestigungsmaterial zur Herstellung von Befestigungen in einem Bohrloch" – zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Jahresgebühr
BPatG, Beschl. v. 06.07.2011 – 12 W (pat) 27/09 · 12. Senat
Patentbeschwerdeverfahren - Erlöschen des Hauptpatents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr - Erlöschen des Zusatzpatents - Erledigung des Einspruchsverfahrens
BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09 · 20. Senat
Leitsatz: Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf …
BPatG, Beschl. v. 15.07.2010 – 10 W (pat) 27/08 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Jahresgebühr - verschuldete Fristversäumnis - Verschuldensmaßstab
BPatG, Beschl. v. 15.04.2010 – 10 W (pat) 33/08 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Jahresgebühr – Mangel an Geld – Möglichkeit der Anfechtung des zurückweisenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses - Hemmung des Fristablauf – geringfügige Überschreitung gesetzlicher Zahlungsfrist
EuGH, Urt. v. 25.07.1991 – C-76/90 · Sechste Kammer
Manfred Säger gegen Dennemeyer & Co. Ltd. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte.
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