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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 73 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

Verweise

Rechtsprechung zu § 73 PatG

208 Entscheidungen zitieren § 73 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2016 – 23 W (pat) 15/14 · 23. Senat

    Leitsatz: Verkehrsschild-Einrichtung a) Legen mehrere Patentanmelder eine Beschwerde nach § 73 PatG gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren ein und zahlen Sie nur eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses in Höhe von 200 €, ist ihre Beschwerde zulässig. b) Absatz 1 der …
  • BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24 · 11. Senat

    Leitsatz: Vorrichtung zum Homogenisieren Einem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.
  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2016 – 23 W (pat) 18/14 · 23. Senat

    Leitsatz: Verkehrsschild-Einrichtung a) Legen mehrere Patentanmelder eine Beschwerde nach § 73 PatG gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren ein und zahlen Sie nur eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses in Höhe von 200 €, ist ihre Beschwerde zulässig. b) Absatz 1 der …
  • BPatG, Beschl. v. 26.08.2013 – 10 W (pat) 25/12 · 10. Senat

    Leitsatz: Formularmäßige Mitteilung II Eine in Papierform erstellte patentamtliche Mitteilung kann der Sache nach eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 73 Abs. 1 PatG darstellen, wenn sie mit der Unterschrift des Entscheidungsträgers versehen ist (vgl. BPatGE 47, 10 – Formularmäßige Mitteilung; BPatG BlPMZ 2006, 415 – Paraphe). Ist die Mitteilung im Rahmen der elektronischen …
  • BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – X ZB 1/16 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Ventileinrichtung 1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995, X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid). 2. Wenn eine das Patent …
  • BGH, Beschl. v. 18.08.2015 – X ZB 3/14 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Mauersteinsatz 1. Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten. 2. Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Beschwerdeführer …

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