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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 123 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

  • 1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
  • 2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
  • 3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 123 PatG

88 Entscheidungen zitieren § 123 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2018 – 19 W (pat) 33/17 · 19. Senat

    Leitsatz: Abstandsberechnung 1. Während der Anhängigkeit der Patenanmeldung in der Beschwerdeinstanz ist die Erklärung der Teilung der Anmeldung ausschließlich gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben. Dies gilt auch für eine Teilung, die nach Erlass eines Beschlusses über die Beschwerde innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt wird. In diesem Fall bleibt das Bundespatentgericht …
  • BPatG, Beschl. v. 17.12.2016 – 10 W (pat) 7/15 · 10. Senat

    Leitsatz: Mehrschichtlager Hat es eine Rechtsgemeinschaft von Beschwerdeführern versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, dass es sich bei ihr um eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt und gilt deshalb ihre Beschwerde mangels ausreichender Gebührenzahlung als nicht erhoben, so kann die im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholende versäumte …
  • BPatG, Beschl. v. 10.02.2012 – 10 W (pat) 38/08 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Wäschespinne" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr – zur Überschreitung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG

  • BPatG, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 W (pat) 28/07 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Feuerlöschdüse (europäisches Patent)" – Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Patentschrift und zur Zahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Patentschrift - Unterzeichnung eines Beschlusses über den …

  • BPatG, Beschl. v. 12.04.2023 – 35 W (pat) 26/21 · 35. Senat

    Leitsatz: Zu den Handlungen, die innerhalb der maßgebenden, gesetzlichen Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT i.V.m. Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG zur Nationalisierung einer PCT-Anmeldung beim DPMA vorgenommen werden müssen, zählt auch die Erklärung gegenüber dem DPMA, dass die Nationalisierung einer PCT-Anmeldung begehrt wird. Diese Erklärung muss den Erklärungswillen dahingehend, dass eine solche Nationalisierung …
  • BPatG, Beschl. v. 14.12.2022 – 11 W (pat) 14/22 · 11. Senat

    Patentbeschwerdesache – „Papier- oder Kartonverpackung“ – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist - anwaltliche Verpflichtung zur Organisation einer Vertretung im Krankheitsfall – keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist - Rückzahlung der Beschwerdegebühr -Erstattungsanspruch

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