Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 40 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.

(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.

(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 40 PatG

24 Entscheidungen zitieren § 40 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2014 – 35 W (pat) 26/13 · 35. Senat

    Leitsatz: Schwingungsabsorbierende Aufhängung Dem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt.
  • BPatG, Beschl. v. 17.03.2011 – 10 W (pat) 11/10 · 10. Senat

    Leitsatz: Prüfungsantragsgebühr II Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht (hier nach § 40 Abs. 5 PatG), sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig.
  • BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „Kompakt-Heizzentrale“ – Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung – keine Rückzahlung der Prüfungsgebühr

  • BPatG, Beschl. v. 14.09.2023 – 1 W (pat) 11/23 · 1. Senat

    Beschwerdesache - zur nachträglichen Durchführung einer Recherche bei Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses am Erhalt eines Rechercheberichts nach Eintritt der Rücknahmefiktion

  • BGH, Urt. v. 18.10.2022 – X ZR 36/21 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Gesperre 1. Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33). 2. Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.
  • BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09 · 11. Senat

    Leitsatz: Unterbekleidungsteil 1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig …

Weitere Entscheidungen zu § 40 PatG suchen