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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 41 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 PatG

14 Entscheidungen zitieren § 41 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 Ni 1/22 (EP) · 6. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Fahrzeug mit Antikipp/Sperr-Mechanismus“ – zur Priorität – zur offenkundigen Vorbenutzung - keine Patentfähigkeit

  • BPatG, Urt. v. 20.10.2022 – 6 Ni 7/22 (EP) · 6. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Schloss mit Blockadehebel nebst austariertem Schwerpunkt“ – patentfähiger Hilfsantrag 2 – zur wirksamen Inanspruchnahme einer Priorität

  • BPatG, Urt. v. 06.10.2022 – 2 Ni 61/20 (EP) · 2. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Retrofit-LED-Lampe“ – teilweise Klageabweisung – Teilpriorität – teilweise Patentfähigkeit

  • BPatG, Beschl. v. 22.03.2022 – 1 W (pat) 25/22 · 1. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Fahrzeugkamerasystem“ – zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung – Zeichnungen der prioritätsbegründenden Voranmeldung wurden erst nach Ablauf der 16-Monatsfrist vorgelegt – Die von der Anmelderin innerhalb der 16-Monatsfrist …

  • BPatG, Urt. v. 24.04.2018 – 3 Ni 68/16 (EP) · 3. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nicht-invasive pränatale Diagnose (europäisches Patent)" – zur wirksamen Inanspruchnahme einer Priorität bei fehlender Ausführbarkeit über die gesamte Breite eines Patentanspruchs

  • BPatG, Urt. v. 22.08.2018 – 4 Ni 10/17 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Zigarettenpackung 1. Der im Falle eines Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) mögliche Rechtserhalt eines Streitpatents bei nicht ursprünglich offenbarten einschränkenden Merkmalen (uneigentliche Erweiterung) ist Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des …

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