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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 42 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.

(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung

  • 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
  • 2. nicht gewerblich anwendbar ist oder
  • 3. nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,

so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 PatG

58 Entscheidungen zitieren § 42 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: DABUS 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen …
  • BPatG, Beschl. v. 25.05.2020 – 11 W (pat) 39/19 · 11. Senat

    Leitsatz: Lasergestütztes Fräsen 1. Solange eine Beschlussfassung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen werden soll, mangels Verkündung oder erfolgreicher Zustellung keine Wirksamkeit entfaltet hat, kann die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren. 2. Die Prüfungsstelle muss - in einem unter 1. genannten Fall - in ein früheres Stadium der …
  • BPatG, Beschl. v. 28.04.2015 – 7 W (pat) 66/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Gebühren des beigeordneten Vertreters Der beigeordnete Vertreter erhält eine 13/10-Verfahrensgebühr gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG für Tätigkeiten, die er vor Beginn des Prüfungsverfahrens erbracht hat. Da das Prüfungsverfahren gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PatKostG grundsätzlich erst mit Zahlung der Prüfungsgebühr beginnt, ist im …
  • BPatG, Beschl. v. 28.04.2016 – 15 W (pat) 3/16 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Grillspießanordnung" – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen – Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von Zeichnungen

  • BPatG, Beschl. v. 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen Schutzes

  • BPatG, Beschl. v. 05.09.2016 – 9 W (pat) 2/13 · 9. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung vor der rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

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