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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 44 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

Verweise

Rechtsprechung zu § 44 PatG

23 Entscheidungen zitieren § 44 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 24.07.2019 – 7 W (pat) 4/19 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Glasscheibenaufbau mit elektrochromer Schichteinrichtung" – zur wirksamen Stellung eines Prüfungsantrags im Erteilungsverfahren – handschriftliche Streichung bzw. Zusätze auf dem SEPA-Basislastschriftmandat

  • BPatG, Beschl. v. 09.05.2011 – 10 W (pat) 16/08 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleiterbauelement mit gesteuertem Emitterwirkungsgrad" – Unzulässigkeit der Beschwerde – Weiterverfolgung eines Wiedereinsetzungsantrags in die verspätete Zahlung der Jahresgebühr trotz Eintritts der Rücknahmefiktion einer Anmeldung - fehlendes Rechtsschutzinteresse

  • BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „Kompakt-Heizzentrale“ – Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung – keine Rückzahlung der Prüfungsgebühr

  • BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 46/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Fischdosendeckel UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 ff. G, L In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als …
  • BPatG, Beschl. v. 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25 · 11. Senat

    Leitsatz: Hygienedeckel für Dosen Als Mindesterfordernis für den Anmeldetag einer Patentanmeldung verlangt § 35 Abs. 1 PatG unter anderem Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind. Hierfür können grundsätzlich auch knappe Angaben – beispielsweise im Feld „Bezeichnung der Anmeldung“ des Anmeldeformulars – ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24 · 19. Senat

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