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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 140 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 140 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 140 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 140 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-246/05 · Dritte Kammer

    Armin Häupl gegen Lidl Stiftung & Co. KG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Patent- und Markensenat - Österreich. Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens‘.

  • BGH, Urt. v. 19.04.2011 – X ZR 124/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Mautberechnung 1. Die bei laufendem Einspruchsverfahren erhobene Nichtigkeitsklage ist auch dann unzulässig, wenn sie nur auf ein älteres nationales Recht im Sinne des Art. 139 Abs. 2 EPÜ gestützt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2005, X ZR 29/05, BGHZ 163, 369 - Strahlungssteuerung) . 2. Der Verletzungsrichter kann und muss von der Möglichkeit, das Verfahren im Hinblick auf ein …

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