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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 58 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 58 PatG

26 Entscheidungen zitieren § 58 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 30.01.2014 – 7 W (pat) 13/14 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung - "Bindung für ein Snowboard" - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Jahresgebühr – Überschreitung der Jahresausschlussfrist – kein Ausnahmefall

  • BPatG, Beschl. v. 09.05.2011 – 10 W (pat) 16/08 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleiterbauelement mit gesteuertem Emitterwirkungsgrad" – Unzulässigkeit der Beschwerde – Weiterverfolgung eines Wiedereinsetzungsantrags in die verspätete Zahlung der Jahresgebühr trotz Eintritts der Rücknahmefiktion einer Anmeldung - fehlendes Rechtsschutzinteresse

  • BGH, Urt. v. 09.09.2010 – Xa ZR 14/10 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Windenergiekonverter Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgesehenen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden .
  • EuGH, Urt. v. 28.04.2022 – C-44/21 · Sechste Kammer

    Phoenix Contact GmbH & Co. KG gegen HARTING Deutschland GmbH & Co. KG und Harting Electric GmbH & Co. KG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 9 Abs. 1 – Europäisches Patent – Einstweilige Maßnahmen – Befugnis der nationalen Gerichte, eine einstweilige …

  • BPatG, Beschl. v. 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24 · 11. Senat

    Leitsatz: Dünnwandige Domsegmente Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Erteilungsbeschwerdeverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Patentanmeldung (noch) anhängig ist. Ist die Patentanmeldung nach oder bereits vor Beschwerdeeinlegung weggefallen, so ist die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 PatG mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 15. April 2024 – 11 (pat) 15/20 …
  • BPatG, Beschl. v. 03.11.2022 – 1 W (pat) 36/22 · 1. Senat

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