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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 7 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 PatG

18 Entscheidungen zitieren § 7 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 08.07.2010 – 21 W (pat) 328/06 (amtliche Veröffentlichung) · 21. Senat

    Patenteinspruchsverfahren – "Chirurgisches Krallenschneidwerkzeug" - auf widerrechtliche Entnahme gestützter Einspruch - Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen - Einsprechenden hat Rechtsschutzbedürfnis für rückwirkenden Widerruf des Patents - ein solcher Widerruf eröffnet die …

  • BPatG, Beschl. v. 07.07.2010 – 21 W (pat) 314/06 (amtliche Veröffentlichung) · 21. Senat

    Patenteinspruchsverfahren - "Feuerlöschanlage" – auf widerrechtliche Entnahme gestützter Einspruch – Patent wegen Verzicht aufgrund des Vorwurfs der widerrechtlichen Entnahme erloschen – zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses des Einsprechenden für einen rückwirkenden Widerruf des Patents

  • BGH, Urt. v. 20.10.2015 – X ZR 149/12 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kfz-Stahlbauteil Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide …
  • BGH, Urt. v. 17.05.2011 – X ZR 53/08 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Atemgasdrucksteuerung 1. Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung . 2. Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1 PatG, demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Prüfung ist die …
  • BGH, Beschl. v. 22.02.2011 – X ZB 43/08 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Schweißheizung 1. Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist . 2a. Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende) . 2b. Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos …
  • BGH, Urt. v. 18.05.2010 – X ZR 79/07 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuervorrichtung Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist . Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der …

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