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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 122a PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122a PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 122a PatG

4 Entscheidungen zitieren § 122a PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.07.2011 – X ZB 1/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Modularer Fernseher II Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen .
  • BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – X ZR 165/07 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Formkörper 1. Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht . 2. Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den …
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2009 – Xa ZR 130/07 · 10a. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – X ZR 58/20 · 10. Zivilsenat

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