Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – Xa ZR 68/07
- Spruchkörper
- 10a. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2010 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Gründe
Die innerhalb der in § 122a Satz 2 PatG und § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist erhobene "Gegenvorstellung" des Streithelfers ist als statthafte Anhörungsrüge gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Senats vom 29. September 2010 zu werten. Der Rechtsbehelf bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Streithelfer zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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