Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 106 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 106 PatG

4 Entscheidungen zitieren § 106 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – X ZB 6/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Installiereinrichtung II In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. …
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – X ZB 18/22 · 10. Zivilsenat

  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2018 – 19 W (pat) 33/17 · 19. Senat

    Leitsatz: Abstandsberechnung 1. Während der Anhängigkeit der Patenanmeldung in der Beschwerdeinstanz ist die Erklärung der Teilung der Anmeldung ausschließlich gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben. Dies gilt auch für eine Teilung, die nach Erlass eines Beschlusses über die Beschwerde innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt wird. In diesem Fall bleibt das Bundespatentgericht …
  • BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – X ZB 11/14 · 10. Zivilsenat

    Umfang der Schutzrechtsübertragung: Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke der Eröffnung eines Restaurants und der Verwertung eines Patents

Weitere Entscheidungen zu § 106 PatG suchen