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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 107 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 107 PatG

49 Entscheidungen zitieren § 107 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – X ZB 3/25 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Fructoseintoleranz 1. In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit der Erfindung nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt. 2. Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen zumindest eine hinreichende Erwartung dafür …
  • BPatG, Beschl. v. 29.10.2018 – 17 W (pat) 32/18 · 17. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Teilanmeldung - "Vorrichtungen, Verfahren und Systeme für eine Digitalkonversationsmanagementplattform" – zur Wirksamkeit der Teilung einer Anmeldung im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Stammanmeldung

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2001 – X ZB 18/00 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche …
  • BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – X ZB 1/16 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Ventileinrichtung 1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995, X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid). 2. Wenn eine das Patent …
  • BGH, Beschl. v. 18.08.2015 – X ZB 3/14 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Mauersteinsatz 1. Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten. 2. Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Beschwerdeführer …
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2014 – X ZB 5/13 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kollagenase I 1. Ein Patentanspruch, der eine neue Verwendung eines Medikaments betrifft, hat die Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft zum Gegenstand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, X ZB 7/03, BGHZ 164, 220, 222 = GRUR 2006, 135 Rn. 11 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Dies …

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