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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 80 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 80 PatG

240 Entscheidungen zitieren § 80 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 03.02.2012 – 7 W (pat) 66/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Führen eines Leiterpfades für eine Schiebetür 1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist als allgemeiner Rechtsstaatsgrundsatz auch im Einspruchsverfahren wie in allen Verwaltungsverfahren zu beachten. 2. Dieser Grundsatz verbietet u. a. sog. Überraschungsentscheidungen, die vorliegen, wenn die Patentabteilung von dem abweicht, was die Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung des …
  • BPatG, Beschl. v. 08.03.2011 – 15 W (pat) 11/07 · 15. Senat

    Leitsatz: Teilbeschluss Wird im Patenterteilungsverfahren der Hauptantrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen, obwohl der Hilfsantrag entscheidungsreif - und auch gewährbar - ist, so stellt dies eine unangemessene und den Grundsätzen der Verfahrensökonomie widersprechende Sachbehandlung dar (in Fortführung von 17 W (pat) 28/08 und 17 W (pat) 87/07). Ein solcher Verfahrensfehler rechtfertigt die Rückzahlung …
  • BPatG, Beschl. v. 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12 · 19. Senat

    Leitsatz: Elektrischer Winkelstecker II 1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument …
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – X ZB 8/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Telefonsystem 1. Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht . 2. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und …
  • BPatG, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 W (pat) 13/21 · 9. Senat

    Beschwerdesache – „Trockenläuferpumpe mit Ringkondensator“ – zur notwendigen Konkretisierung der Begründung im Prüfungsbescheid - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 16.01.2023 – 11 W (pat) 8/22 · 11. Senat

    Patentbeschwerdesache – „Verschlusssystem für eine Schusswaffe“ - Zur Frage der Ausführbarkeit einer Erfindung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

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