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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 79 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  • 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  • 2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
  • 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 79 PatG

180 Entscheidungen zitieren § 79 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24 · 11. Senat

    Leitsatz: Dünnwandige Domsegmente Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Erteilungsbeschwerdeverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Patentanmeldung (noch) anhängig ist. Ist die Patentanmeldung nach oder bereits vor Beschwerdeeinlegung weggefallen, so ist die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 PatG mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 15. April 2024 – 11 (pat) 15/20 …
  • BPatG, Beschl. v. 07.03.2024 – 12 W (pat) 4/21 · 12. Senat

    Leitsatz: Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung 1. Ist in einem vorangegangenen Einspruchs-Beschwerdeverfahren die Sache wegen einer neuen Anspruchsfassung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen worden, ergibt sich bei einem erneuten Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache aus § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG nur eine Bindungswirkung mit Blick auf die rechtliche Beurteilung, die der …
  • BPatG, Beschl. v. 14.06.2016 – 35 W (pat) 416/13 · 35. Senat

    Leitsatz: G-CSF-Flüssigformulierung Seit dem Jahr 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren vorgenommen. Diese Änderungen erlauben in solchen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die noch nach dem anfänglichen technischen System der elektronischen Aktenführung beim DPMA geführt …
  • BPatG, Beschl. v. 12.05.2016 – 35 W (pat) 410/14 · 35. Senat

    Leitsatz: „Gitter an Lüftungsanlagen“ 1. Es stellt eine Verletzung der Begründungspflicht der Gebrauchsmusterabteilung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GebrMG dar, wenn die begründete und unterzeichnete bzw. signierte Fassung eines verkündeten, ein Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren abschließenden Beschlusses nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt. …
  • BPatG, Beschl. v. 03.02.2012 – 7 W (pat) 66/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Führen eines Leiterpfades für eine Schiebetür 1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist als allgemeiner Rechtsstaatsgrundsatz auch im Einspruchsverfahren wie in allen Verwaltungsverfahren zu beachten. 2. Dieser Grundsatz verbietet u. a. sog. Überraschungsentscheidungen, die vorliegen, wenn die Patentabteilung von dem abweicht, was die Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung des …
  • BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – X ZB 1/16 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Ventileinrichtung 1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995, X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid). 2. Wenn eine das Patent …

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