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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 78 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  • 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  • 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
  • 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 PatG

31 Entscheidungen zitieren § 78 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 19.03.2013 – 21 W (pat) 45/08 · 21. Senat

    Leitsatz: Präzisionskoaxialkabel 1. Offenbart eine Erfindung ein Verfahren, durch das ein Erzeugnis erhalten werden kann, dessen physikalische Eigenschaften in einen einseitig offenen Bereich fallen, rechtfertigt dies den Patentschutz für das Erzeugnis nicht, wenn dessen physikalische Eigenschaften allein durch diesen einseitig offenen Bereich gekennzeichnet sind (in Fortführung der Entscheidung BGH GRUR …
  • BPatG, Beschl. v. 20.10.2010 – 35 W (pat) 49/09 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Erstattungsfähigkeit von Recherchekosten zum Stand der Technik - Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung über eine Kostenfestsetzungsbeschwerde - Unterliegensprinzip bei Nebenentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2010 – 11 W (pat) 15/06 · 11. Senat

    Leitsatz: Mikro-Schweißspitze Auch einer beantragten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist.
  • BPatG, Beschl. v. 27.04.2026 – 14 W (pat) 23/24 · 14. Senat

    Leitsatz: Ergänzendes Schutzzertifikat für Safinamid Zur Abgrenzung einer Verwendung von Einzelwirkstoffen in Kombinationstherapien von einer Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Artikel 1 (b) Verordnung (EG) Nr. 469/2009.
  • BPatG, Beschl. v. 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25 · 14. Senat

    Leitsatz: Vorrichtung zum Brechen von Steinen Zu den Anforderungen an die Büroorganisation im Zusammenhang mit fristauslösenden Postsendungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts.
  • BPatG, Beschl. v. 26.02.2025 – 30 W (pat) 525/22 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Bayern Bazi“ – fehlende Unterscheidungskraft

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