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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 62 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

(2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 PatG

60 Entscheidungen zitieren § 62 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 04.12.2012 – 8 W (pat) 701/10 · 8. Senat

    Leitsatz: Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten 1. Erlischt das Streitpatent im Laufe des Einspruchsverfahrens und legt der Einsprechende kein eigenes besonderes Rechtsschutzbedürfnis am Widerruf des Patents dar, so ist auch dann vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens auszugehen und die Erledigung des Verfahrens in …
  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2017 – 35 W (pat) 1/14 · 35. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten die für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelten Grundsätze maßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung gem. Beschluss vom 13. Oktober 2016, 35 W (pat) 16/12).
  • BPatG, Beschl. v. 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12 · 35. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Gebrauchmuster-Löschungsverfahren Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren; Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - unter Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12.
  • BPatG, Beschl. v. 29.06.2022 – 35 W (pat) 11/20 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren – „Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren“ – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes im Verfahren

  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2018 – 35 W (pat) 3/15 · 35. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Zur Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren.
  • BPatG, Beschl. v. 02.05.2018 – 35 W (pat) 7/16 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des DPMA - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines Patentanwalts

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