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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 72 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 72 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 72 PatG.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 31/25 · 1. Zivilsenat

    Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts

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