Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
PatG · Patentgesetz
§ 72 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 72 PatG
Eine Entscheidung zitiert § 72 PatG.
BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 31/25 · 1. Zivilsenat
Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts
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