(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
PatG · Patentgesetz
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
15 Entscheidungen zitieren § 74 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22 · 35. Senat
Leitsatz: Ein Dritter, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war, kann einen Beschluss, mit welchem die eingetragene Fassung eines Gebrauchsmusters berichtigt wurde, nicht mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht anfechten. Die Überprüfung, ob eine derartige Berichtigung zu Recht und wirksam erfolgt ist, ist vielmehr Gegenstand eines gegen das Streitgebrauchsmuster gerichteten Löschungsverfahrens …
BPatG, Beschl. v. 27.09.2017 – 19 W (pat) 16/17 · 19. Senat
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Automatische Karusselltüranlage und Verfahren zum Betrieb einer automatischen Karusselltüranlage Anweisung" – zur Verfahrensbeteiligung – nur eine von zwei Einsprechenden hat Beschwerde eingelegt – Patentinhaber hat keine Beschwerde eingelegt – die …
BPatG, Beschl. v. 19.05.2014 – 19 W (pat) 62/12 · 19. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ – zur Zulässigkeit der Beschwerde – fehlende Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolgerin vor erfolgter Umschreibung
BPatG, Beschl. v. 06.05.2014 – 10 W (pat) 130/14 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Beschwerde – Beschwerdeführer fehlt als nicht mehr eingetragener Patentinhaber die Beschwerdebefugnis – Zurückverweisung einer Teilanmeldung an das DPMA
BPatG, Beschl. v. 20.01.2011 – 10 W (pat) 21/06 · 10. Senat
Leitsatz: "Aufreißdeckel" In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen ein sachlicher Zusammenhang der den Dritten betreffenden Angaben in der Beschreibung mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine unzulässige Schmähung darstellen, kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu …
BPatG, Beschl. v. 13.01.2011 – 21 W (pat) 16/09 · 21. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert – Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am Verfahren beteiligt – …
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 PatG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 74 PatG? Zitiere den Wortlaut.“