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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 75 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 75 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 75 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-246/05 · Dritte Kammer

    Armin Häupl gegen Lidl Stiftung & Co. KG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Patent- und Markensenat - Österreich. Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens‘.

  • BPatG, Beschl. v. 06.05.2014 – 10 W (pat) 130/14 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Beschwerde – Beschwerdeführer fehlt als nicht mehr eingetragener Patentinhaber die Beschwerdebefugnis – Zurückverweisung einer Teilanmeldung an das DPMA

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