(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.
PatG · Patentgesetz
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.
2 Entscheidungen zitieren § 75 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-246/05 · Dritte Kammer
Armin Häupl gegen Lidl Stiftung & Co. KG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Patent- und Markensenat - Österreich. Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens‘.
BPatG, Beschl. v. 06.05.2014 – 10 W (pat) 130/14 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Beschwerde – Beschwerdeführer fehlt als nicht mehr eingetragener Patentinhaber die Beschwerdebefugnis – Zurückverweisung einer Teilanmeldung an das DPMA