Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
PatG · Patentgesetz
§ 76 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 76 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 76 PatG
3 Entscheidungen zitieren § 76 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12 · 35. Senat
Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Gebrauchmuster-Löschungsverfahren Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren; Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - unter Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12.
BPatG, Beschl. v. 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20 · 18. Senat
Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
BPatG, Beschl. v. 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17 · 7. Senat
Leitsatz: Kolloidalmischer Ein Patentinhaber kann grundsätzlich unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung der Rechtsträger angegeben ist.
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