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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 76 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 76 PatG

3 Entscheidungen zitieren § 76 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12 · 35. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Gebrauchmuster-Löschungsverfahren Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren; Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - unter Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12.
  • BPatG, Beschl. v. 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20 · 18. Senat

    Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder

  • BPatG, Beschl. v. 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Kolloidalmischer Ein Patentinhaber kann grundsätzlich unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung der Rechtsträger angegeben ist.

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