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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 70 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 70 PatG

4 Entscheidungen zitieren § 70 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA

  • EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-246/05 · Dritte Kammer

    Armin Häupl gegen Lidl Stiftung & Co. KG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Patent- und Markensenat - Österreich. Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens‘.

  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2022 – 20 W (pat) 12/21 · 20. Senat

    Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 24.09.2014 – 15 W (pat) 15/14 · 15. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Vertreterbestellung bei PCT-Anmeldung

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