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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 85a PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Artikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.

(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85a PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 85a PatG

3 Entscheidungen zitieren § 85a PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2012 – 10 W (pat) 7/10 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zum Verfahrenskostenhilfeantrag bei unstatthafter Klage vor dem BPatG

  • BPatG, Beschl. v. 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24 · 1. Senat

    Leitsatz: Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 17a Abs. 2 GVG.
  • BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – X ZB 13/15 · 10. Zivilsenat

    Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde im Patentverfahren

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