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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 26 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 PatG

17 Entscheidungen zitieren § 26 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.08.2014 – X ZB 19/12 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kommunikationsrouter 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen …
  • BVerwG, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 C 14/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Im Rahmen der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist als vorgeschriebene Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit nur der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der nötig ist, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen. Genügen hierfür auch Teilzeittätigkeiten, ist kein Raum …
  • BGH, Urt. v. 09.09.2010 – Xa ZR 14/10 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Windenergiekonverter Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgesehenen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden .
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – X ZB 5/16 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Phosphatidylcholin 1. Eine Patentanmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Gegenstand des Anspruchs, den der Anmelder zur Prüfung stellt, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und dieser Mangel nach Aufforderung durch die Prüfungsstelle vom Anmelder nicht behoben wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. September 1974, X ZB 17/73, GRUR 1975, 310 - …
  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2010 – 21 W (pat) 10/09 · 21. Senat

    Leitsatz: Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen 1. Wird eine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren geteilt, führt dies nicht dazu, dass die Teilanmeldung im Beschwerdeverfahren anfällt. Die Rechtsfigur der Prozesstrennung nach § 145 ZPO kann auf diese Teilung nicht angewendet werden. 2. Aufgrund der Teilungserklärung entsteht gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 PatG eine neue …
  • BPatG, Beschl. v. 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20 · 18. Senat

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