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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 25 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 25 PatG

30 Entscheidungen zitieren § 25 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11 · 20. Senat

    Leitsatz: Antennenanordnung Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder …
  • BPatG, Beschl. v. 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10 · 23. Senat

    Leitsatz: Zickzackabtastpfad Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines …
  • BPatG, Beschl. v. 17.01.2012 – 27 W (pat) 90/11 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - MONKEE PLATEZ (Wort-Bild-Marke) / THE MONKEES - keine Verwechslungsgefahr

  • BPatG, Beschl. v. 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Nachweis der Inlandsvertretervollmacht –

  • BPatG, Beschl. v. 11.01.2011 – 21 W (pat) 1/07 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde

  • BPatG, Beschl. v. 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Drehmoment-Erfassung bei einem Extruder" – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde

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