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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 127 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  • 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
  • 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
  • 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 4. An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
  • 5. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.

(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 127 PatG

4 Entscheidungen zitieren § 127 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 04.11.2010 – 35 W (pat) 46/09 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - keine Heilungsmöglichkeit von Zustellungsmängeln - Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung

  • BPatG, Beschl. v. 02.11.2010 – 21 W (pat) 39/08 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses bei mehreren Beteiligten an einen Zustellungsbevollmächtigten – Erfordernis der Beifügung von Beschlussausfertigungen oder beglaubigten Abschriften für jeden Beteiligten - Unwirksamkeit der Zustellung bei fehlender Beifügung …

  • BPatG, Beschl. v. 30.03.2011 – 9 W (pat) 46/10 · 9. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Unwuchtantrieb" – Anmeldung des Patents durch mehrere Anmelder - Zurückweisungsbeschluss nur gegen einen Teil der Anmelder ist rechtsfehlerhaft

  • BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09 · 11. Senat

    Leitsatz: Unterbekleidungsteil 1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig …

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