Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
PatG · Patentgesetz
§ 126 PatG
Verweise
Vorschriften, die auf § 126 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 126 PatG
5 Entscheidungen zitieren § 126 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 23.09.2010 – 10 W (pat) 17/09 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – zur Frage der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen - zur Frage der Gleichstellung mit einer gänzlich fehlenden Übersetzung
BPatG, Beschl. v. 22.07.2010 – 10 W (pat) 23/09 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – zur Frage der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen - zur Frage der Gleichstellung mit einer gänzlich fehlenden Übersetzung
BPatG, Beschl. v. 01.03.2011 – 8 W (pat) 331/06 · 8. Senat
Leitsatz: Bearbeitungsstation Wird das Patent im Einspruchsverfahren in veränderter Fassung verteidigt, ist die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse). Dies schließt auch die formalrechtliche Zulässigkeit der geänderten Fassung mit ein, so dass es erforderlich sein kann, neben zulässig eingeschränkten Ansprüchen auch die …
BPatG, Beschl. v. 22.07.2010 – 10 W (pat) 10/08 · 10. Senat
Leitsatz: "Umschalter" 1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG enthält zwar ihrem Wortlaut nach keine Bestimmung darüber, wie in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzungen (Auslassungen) zu verfahren ist. Nach ihrem Sinn und Zweck ist es aber nicht gerechtfertigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung …
BPatG, Beschl. v. 18.03.2010 – 10 W (pat) 23/08 · 10. Senat
Patentbeschwerdeverfahren – zum Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde: Patentanmeldung gilt wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr schon zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde als zurückgenommen – Beschluss geht über gesetzliche Rücknahmefiktion hinaus – Rechtsschutzbedürfnis besteht