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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 97 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

  • 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  • 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt. Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 97 PatG

30 Entscheidungen zitieren § 97 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11 · 20. Senat

    Leitsatz: Antennenanordnung Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder …
  • BPatG, Beschl. v. 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10 · 23. Senat

    Leitsatz: Zickzackabtastpfad Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines …
  • BPatG, Beschl. v. 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Nachweis der Inlandsvertretervollmacht –

  • BPatG, Beschl. v. 11.01.2011 – 21 W (pat) 1/07 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde

  • BPatG, Beschl. v. 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08 · 21. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Drehmoment-Erfassung bei einem Extruder" – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde

  • BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 – 11 W (pat) 35/19 · 11. Senat

    Leitsatz: Antriebsinverter Ein Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG sind.

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