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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 66 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Patentgericht werden gebildet

  • 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
  • 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 66 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 66 PatG.

  • BayVGH, Beschl. v. 06.03.2025 – 6 CE 24.1888 · 6. Senat

    Bewerberkonkurrenz um eine R 3-Stelle

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