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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 35 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

  • 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
  • 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 35 PatG

41 Entscheidungen zitieren § 35 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25 · 11. Senat

    Leitsatz: Hygienedeckel für Dosen Als Mindesterfordernis für den Anmeldetag einer Patentanmeldung verlangt § 35 Abs. 1 PatG unter anderem Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind. Hierfür können grundsätzlich auch knappe Angaben – beispielsweise im Feld „Bezeichnung der Anmeldung“ des Anmeldeformulars – ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 04.04.2012 – 10 W (pat) 46/08 · 10. Senat

    Leitsatz: Virtuelle Arbeitspunktbestimmung 1. Die in § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG festgelegte Rechtsfolge, wonach die Anmeldung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn im Nachgang zu einer teilweise fremdsprachigen Anmeldung innerhalb von drei Monaten überhaupt keine Übersetzung eingereicht wird, sofern die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung des Anmeldetags von vornherein durch die deutschsprachigen …
  • BPatG, Beschl. v. 22.07.2010 – 10 W (pat) 10/08 · 10. Senat

    Leitsatz: "Umschalter" 1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG enthält zwar ihrem Wortlaut nach keine Bestimmung darüber, wie in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzungen (Auslassungen) zu verfahren ist. Nach ihrem Sinn und Zweck ist es aber nicht gerechtfertigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung …
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – X ZB 10/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Polierendpunktbestimmung 1. Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem …
  • BPatG, Beschl. v. 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22 · 1. Senat

    Beschwerdesache – zur Vervollständigung lückenhafter Anmeldeunterlagen durch Prioritätsunterlagen – wirksame Prioritätsinanspruchnahme

  • BPatG, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/23 · 1. Senat

    Beschwerdesache - Mindestanforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages - Erstattung einer 13/10 Verfahrensgebühr - VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG)

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