Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
PatG · Patentgesetz
§ 54 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 54 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 54 PatG
Eine Entscheidung zitiert § 54 PatG.
BPatG, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 Ni 15/08 (EU) · 3. Senat
Leitsatz: Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen Werden mehrere gegen ein Patent gerichtete Nichtigkeitsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO), besteht kein Anlass, den Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit einem Bruchteil …
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