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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 54 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 54 PatG.

  • BPatG, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 Ni 15/08 (EU) · 3. Senat

    Leitsatz: Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen Werden mehrere gegen ein Patent gerichtete Nichtigkeitsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO), besteht kein Anlass, den Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit einem Bruchteil …

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