Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 53 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.

(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 53 PatG

3 Entscheidungen zitieren § 53 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Prozessfinanzierer Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.
  • EuGH, Urt. v. 08.09.2022 – C-399/21 · Neunte Kammer

    IRnova AB gegen FLIR Systems AB. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 24 Nr. 4 – Ausschließliche Zuständigkeiten …

  • BPatG, Beschl. v. 05.02.2025 – 28 W (pat) 62/23 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Webinar“ (Wortmarke) - keine Prozesskostensicherheit im Markenbeschwerdeverfahren

Weitere Entscheidungen zu § 53 PatG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53 PatG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 PatG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten