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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 52 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
  • 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 52 PatG

Eine Entscheidung zitiert § 52 PatG.

  • BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder, sondern auch auf die der Länder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Behörden desselben Landes. 2. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht …

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