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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 68 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:

  • 1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
  • 2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
  • 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 PatG

3 Entscheidungen zitieren § 68 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 31/25 · 1. Zivilsenat

    Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts

  • BPatG, Beschl. v. 03.05.2017 – 29 W (pat) 7/15 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Ablehnungsgesuch – Kollektiv- bzw. Globalablehnung – pauschaler Vorwurf eigener wirtschaftlicher Interessen - Zurückweisung - zur Vertretungsvollmacht – Bezugnahme auf eine in den beigezogenen Akten des DPMA vorliegende Vollmacht – …

  • BPatG, Beschl. v. 15.07.2010 – 5 W (pat) 452/07 · 5. Senat

    Leitsatz: Anrechnung der Beschwerdeverfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren 1. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und unter Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG bestehende Rechtslage klargestellt. 2. Die Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wirkt sich grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im …

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