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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 84 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 84 PatG

79 Entscheidungen zitieren § 84 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 31.03.2010 – 10 ZA (pat) 5/08 · 10. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III Aufgrund der engen Verzahnung von Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren erscheint es für eine effektive Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sachdienlich, dass der Rechtsanwalt, der die Partei im Verletzungsverfahren vertritt, auch zu der Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen wird. Der Auffassung des 1. Senats …
  • BPatG, Beschl. v. 24.02.2011 – 3 ZA (pat) 29/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V Der Auffassung wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (zuletzt Beschluss vom 31. März 2010, 10 ZA (pat) 5/08 = BPatGE 51, 225 ff. - …
  • BPatG, Beschl. v. 18.01.2011 – 5 ZA (pat) 20/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV 1. Der Auffassung wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahrens anhängig ist. 2. Trotz der erforderlichen Einzelfallprüfung, darf die im Hinblick auf die …
  • BPatG, Beschl. v. 26.10.2010 – 4 ZA (pat) 50/10 · 4. Senat

    Leitsatz: Mitwirkender Rechtsanwalt II 1. Bei der Kostenfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren ist die Berücksichtigung der Kosten eines neben dem Patentanwalt als Vertreter mitwirkenden Rechtsanwalts nicht deshalb ausgeschlossen, weil im parallelen Verletzungsverfahren nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer als Kläger auftritt. 2. Die in der Frage einer Kostenerstattung von …
  • BPatG, Beschl. v. 05.10.2010 – 4 ZA (pat) 19/10 · 4. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung – Erforderlichkeit der Notwendigkeitsdarlegung bei zusätzlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • BPatG, Beschl. v. 18.05.2010 – 3 ZA (pat) 1/09 · 3. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung – zur Erstattungsfähigkeit – mitwirkender Rechtsanwalt – im Vorgriff eingeholtes Privatgutachten

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