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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 128b PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 128b PatG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128b PatG? Zitiere den Wortlaut.“

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