Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
PatG · Patentgesetz
§ 128a PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
PatG · Patentgesetz
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.