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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 48 BRAO – Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

  • 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
  • 2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
  • 3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 BRAO verweisen

  • § 46c BRAO – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  • § 49 BRAO – Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 40 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
  • § 78c ZPO – Auswahl des Rechtsanwalts

Rechtsprechung zu § 48 BRAO

22 Entscheidungen zitieren § 48 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.11.2010 – 6 B 59/10, 6 B 59/10 (6 PKH 15/10) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund für die Entpflichtung eines vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 2 BRAO) liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Prozessbeteiligten und seinem Anwalt nachhaltig gestört ist. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Prozessbeteiligten …
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – StB 6/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO. 2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen …
  • BFH, Beschl. v. 09.03.2016 – IV S 2/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist. Das Vertrauensverhältnis kann in dieser Weise gestört sein, wenn der Mandant mutwillig auf bestimmtem Sachvortrag des Rechtsanwalts besteht oder den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Gericht äußert . 2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für …
  • BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – V ZR 81/15 · 5. Zivilsenat

    Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt: Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

  • BGH, Beschl. v. 13.09.2013 – V ZR 136/13 · 5. Zivilsenat

    Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZR 1/13 · 5. Zivilsenat

    Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

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