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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 47 BRAO – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BRAO verweisen

  • § 56 BRAO – Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
  • § 173 BRAO – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

Rechtsprechung zu § 47 BRAO

7 Entscheidungen zitieren § 47 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. 2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei …
  • BGH, Beschl. v. 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer

  • BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Es kommt dabei weder auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit noch darauf an, ob der Antragsteller als Entscheidungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist. 2. Einer Zulassung steht nicht entgegen, wenn …
  • BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Erstreckung einer für eine andere Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere, vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 WNB 2/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Divergenzrüge; Besetzung des Gerichts

  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2016 – 1 WB 38/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist gegen Verfügungen des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 1 VwGO nicht statthaft.

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