Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 297 BGB – Unvermögen des Schuldners
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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