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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 162 BGB – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

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