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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 106 GewO

39 Entscheidungen zitieren § 106 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 · 10. Senat

    Leitsatz: Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine …
  • BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers …
  • BAG, Urt. v. 24.02.2011 – 2 AZR 636/09 · 2. Senat

    Leitsatz: Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. Art. 4 Abs. 1 GG sein. In diesem Fall stellt zwar die Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, keine vorwerfbare Pflichtverletzung …
  • BAG, Urt. v. 12.04.2011 – 9 AZR 19/10 · 9. Senat

    Leitsatz: Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ (juris AltTZTV) keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 …
  • BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 401/09 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 2 TV ATZ (juris AltTZTV) nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB) über die Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeit- oder Blockmodell) zu entscheiden. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist er nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn der Vereinbarung eines …
  • BAG, Urt. v. 19.01.2011 – 10 AZR 738/09 · 10. Senat

    Wirksamkeit einer Versetzung einer Pharmaberaterin in einen anderen Außendienstbezirk - AGB-Kontrolle eines arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalts

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