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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 107 GewO – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

Rechtsprechung zu § 107 GewO

10 Entscheidungen zitieren § 107 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 31.05.2023 – 5 AZR 273/22 · 5. Senat

    Leitsatz: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 …
  • BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 38/25 · 5. Senat

    Leitsatz: Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten - insgesamt - nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer …
  • BAG, Urt. v. 16.04.2025 – 10 AZR 80/24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. 2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. …
  • BAG, Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 · 5. Senat

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Nutzungsausfallentschädigung

  • BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 815/11 · 5. Senat

    Warengutschein

  • BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R · 12. Senat

    Leitsatz: Arbeitgeber haben nach dem Entstehungsprinzip unabhängig von einem zivilrechtlichen Rückabwicklungsanspruch auch dann noch Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen auf den zu zahlenden Mindestlohn zu entrichten, wenn sie den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch vereinbarungsgemäß ausschließlich durch eine Sachleistung - hier die Überlassung eines Kfz - erfüllt und darauf den …

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