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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 108 GewO – Abrechnung des Arbeitsentgelts

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 GewO verweisen

  • § 108a SGB IV – Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

Rechtsprechung zu § 108 GewO

95 Entscheidungen zitieren § 108 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 5 AZR 962/13 · 5. Senat

    Leitsatz: Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind.
  • BAG, Beschl. v. 13.03.2024 – 7 ABR 11/23 · 7. Senat

    Beschlussverfahren - Zulässigkeit von Unterlassungs- und Feststellungsbegehren - virtuelle Betriebsratssitzung - Kürzung Betriebsratsvergütung

  • BAG, Urt. v. 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 · 10. Senat

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Auslegung - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A) · 9. Senat

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten - Übertragungsanspruch - Aussetzung wegen präjudiziellen Verfahrens

  • BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 881/16 · 9. Senat

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, Urt. v. 17.01.2018 – 5 AZR 69/17 · 5. Senat

    Mindestlohn - Sonn- und Feiertagszuschläge

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