Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
GewO · Gewerbeordnung
§ 105 GewO – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Rechtsprechung zu § 105 GewO
Eine Entscheidung zitiert § 105 GewO.
BAG, Urt. v. 24.10.2018 – 10 AZR 69/18 · 10. Senat
Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht