Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 28.02.2008 – 2 K 13/07
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- BeamtVG § 3 Abs 2 BGB § 288 BGB § 812 Abs 1 BGB § 817 S 2 GVG § 17a Abs 2 S 2
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 174.372,07 Euro zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.09.2005 zu zahlen, und zwar auf den Be-... trag von 181.704,35 Euro bis 23.11.2005 und auf den Betrag von 174.372,07 Euro ab 24.11.2005.
Es wird festgestellt, dass die Aufrechnungserklärungen des Klägers gegen die Kostenforderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.12.2003 und vom 02.11.2005 bewirkt haben, dass diese Kostenforderungen als erloschen gelten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der zuvor im ordentlichen Rechtsweg entstandenen Mehrkosten, die vom Kläger zu tragen sind.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für ihn jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit das Verfahren eingestellt ist, ist die Kostenentscheidung für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Vermerk über Berichtigungsbeschluss
Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wurden gemäß Beschluss vom 14.04.2008
auf den Seiten 3, 8, 17 und 24 berichtigt.
gez. Kramer gez. Gerke gez. Steinfatt
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versorgungszuschlägen.
Der 1936 geborene Kläger war Beamter der Beklagten. Er war zuletzt Senatsdirektor beim Senator für Wirtschaft und Außenhandel. Aufgrund eigenen Antrags vom 12.12.1986 wurde er mit Ablauf des 28.02.1987 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Ebenfalls am 12.12.1986 schloss der Kläger mit der Beklagten im Hinblick auf einen zum 01.03.1987 beabsichtigten Wechsel in den Vorstand der B…V… AG ………..(im Folgenden: B… V…) einen Dienstvertrag, nach dessen § 3 ihm beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gewährleistet wurden und sich seine ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit der Tätigkeit beim B… V… aufgrund eines Personalüberlassungsvertrages erhöhen sollte.
Dieser Personalüberlassungsvertrag wurde zwischen der Beklagten und dem B… V… am 09.01.1987 abgeschlossen. Nach § 1 des Personalüberlassungsvertrages stellte die Beklagte ... den Kläger ab 01.03.1987 dem B…V… bis auf weiteres zur Verfügung. Der B… V… gewährte der Beklagten nach § 2 dieses Vertrages für die Zeit der Beschäftigung des Klägers aufgrund des Personalüberlassungsvertrages einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 7 zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung.
Ferner wurde am 30.12.1986/09.01.1987 ein Dienstvertrag zwischen dem B….. V…. und dem Kläger abgeschlossen, der seine Rechte und Pflichten als Vorstandsmitglied des B…….. V…….. regelte, aber keine Regelungen hinsichtlich einer Versorgung traf.
Der Kläger, seit 29.10.1987 Vorstandsvorsitzender des B… V….., schloss am 14.11.1989/17.11.1989 einen neuen Dienstvertrag mit dem B… V…. ab. Bestandteil dieses Dienstvertrages war nunmehr eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes bei der Hütten- und Walzwerk-Berufsgenossenschaft. Diese Versorgungszusage traf auch Bestimmungen über die Anrechnung von Leistungen aus von dem B…. V…. wegen des Klägers abgeschlossenen Versicherungen auf die Versorgung. Diese Anrechnungsbestimmungen galten jedoch nicht für die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers, die zur Gänze nicht anzurechnen seien.
Aufgrund der nunmehr vereinbarten betrieblichen Altersversorgung verlangte der damalige Aufsichtsratsvorsitzende des B….. V…. , Dr. S……., vom Kläger die Erstattung der vom B…. V….. an die Beklagte gezahlten Versorgungszuschläge, zu der der Kläger sich auch zunächst bereit erklärte. Für die Zeit vom 01.03.1987 bis 31.12.1991 waren bis dahin insgesamt Versorgungszuschläge über 201.482,99 DM aufgelaufen. Aufgrund weiterer Verhandlungen im Jahre 1992 kam es dann jedoch zu einer anderen dienstvertraglichen Vereinbarung. Mit Schreiben vom 22.05.1992 übernahm der B…. V….. rückwirkend ab 01.03.1987 die Versorgungslasten aus dem Personalüberlassungsvertrag und erklärte dieses Schreiben zum Bestandteil des Dienstvertrages mit dem Kläger. In dem folgenden Dienstvertrag vom 02.06.1992 wurde diese Übernahmeregelung unter 11. Versorgungszusage aufgeführt. Der Kläger, der für die Jahre 1989 und 1990 jeweils eine Tantieme von 350.000,00 DM pro Jahr erhielt, bekam für das Jahr 1991 offenbar vor dem Hintergrund der neuen dienstvertraglichen Versorgungsabreden nur noch eine Jahrestantieme von 150.000,00 DM.
Die B…. V….. AG ………………………………wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20.08.1992 in B…….. V………. V………. AG(im Folgenden ebenfalls: B…… V…….) um-... firmiert. Der Kläger schied am 15.11.1995 aus dem Vorstand des B……… V………….aus. Über dessen Vermögen wurde am 01.05.1996 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Beklagte setzte für den Kläger mit Bescheid vom 16.01.1996 Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 16.11.1995 fest. Sie zahlte aufgrund dieses Bescheides Versorgungsbezüge bis zum 31.10.1996. Mit Bescheid vom 16.10.1998 nahm die Beklagte den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16.01.1996 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.1998 zurückgewiesen.
Der Kläger versuchte, von ihm geltend gemachte Ansprüche auf Beamtenversorgung im Klagewege gegen die Beklagte durchzusetzen. Das hatte nur insofern Erfolg, als das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 04.01.1999 (2 K 2291/97) den Rücknahmebescheid vom 16.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1998 für die Zeit vom 16.11.1995 bis zum 31.10.1996 aufhob und dem Kläger die bis dahin gezahlten Versorgungsbezüge belassen wurden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Mit Urteil des OVG Bremen vom 18.12.2002 (2 A 260/99, 2 A 338/00) wurden die hiergegen gerichteten Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 07.04.2005 verkündeten Urteil (2 C 5.04) zurück. Das Urteil wurde den Parteien am 04.07.2005 zugestellt. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2007 (2 BvR 1304/05) nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beklagte nahm den Kläger auf Erstattung der ihr in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in Anspruch. Für die Kosten der ersten und zweiten Instanz waren auf Antrag der Beklagten zunächst Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.07.2003 und vom 14.08.2003 erlassen worden, die aber aufgrund von Rechtbehelfen der Beklagten durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 ersetzt wurden. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 wurde eine Kostenforderung der Beklagten gegen den Kläger über 13.256,94 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 20.05.2003 festgesetzt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2005 wurde der Kläger aufgefordert, einen Ausgleich der bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 26.07.2005 an Performa Nord forderte der Kläger die Beklagte auf, aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB die vom B……….. V……… vertraglich vereinbarten Versorgungszuschläge für den Zeitraum 01.03.1987 bis 15.11.1995 an den Kläger zu erstatten. Der Versorgungszuschlag sei jeweils zu Lasten der Bezüge des Klägers von dem B….. V……….. gezahlt worden. Hierbei habe es sich um steuerpflichtigen Ar-... beitslohn gehandelt. Hinsichtlich des von der Beklagten verlangten Ausgleichs der bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse erklärte der Kläger ausdrücklich die Aufrechnung.
Die Erstattungsforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung machte der Kläger auch in einem weiteren Schreiben vom 11.08.2005, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, geltend.
Mit Schreiben des Geschäftsführers von Performa Nord vom 09.09.2005, dem Bevollmächtigten des Klägers am 19.09.2005 zugegangen, wurde der geltend gemachte Erstattungsanspruch abgelehnt. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der an die Freie Hansestadt Bremen gezahlten Versorgungszuschläge gemäß §§ 812 ff. BGB bestehe nicht. Die Versorgungszuschläge seien in dem fraglichen Zeitraum unmittelbar und direkt durch den B……… V……….an die Freie Hansestadt Bremen gezahlt worden. Diese Handhabung habe dem am 09.01.1987 geschlossenen Personalüberlassungsvertrag entsprochen. Im Übrigen sei im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch bereits die Verjährung eingetreten. Ansprüche des Klägers auf Erstattung der durch den B………. V……….. geleisteten Versorgungszuschläge bestünden nicht.
Hieran schloss sich ein weiterer Schriftwechsel der Parteien an, der aber zu keiner Veränderung der wechselseitigen Standpunkte führte.
Der Kläger hat daraufhin am 28.12.2005 zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen Performa Nord und gegen die Freie Hansestadt Bremen beim Amtsgericht Bremen gestellt (05-0978968-2-0 und 05-0978968-1-2). Die beantragten Mahnbescheide des Amtsgerichts Bremen ergingen am 12.01.2006, beide zugestellt am 16.01.2006. Hiergegen wurde am 27.01.2006 durch die Beklagte jeweils Widerspruch erhoben. Die Verfahren wurden daraufhin am 10.05.2006 an das Landgericht Bremen abgegeben. Das Landgericht Bremen behandelte beide bisherigen Mahnverfahren als ein Klageverfahren, gerichtet gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord.
Der Kläger hatte ursprünglich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen seit dem 01.08.2005 gestellt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass ihm der Gesamtbetrag der gezahlten Versorgungszuschläge nicht bekannt sei, da seine gesamten Unterlagen von der Staatsanwaltschaft bzw. der Steuerfahndung beschlagnahmt seien. In einem Schriftsatz vom 11.08.2006 stellte er sein Klagebegehren um und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft dahingehend, welche Beträge ihr für den ... Zeitraum 01.03.1987 bis 15.11.1995 als Versorgungszuschläge vom B…….. V……….gezahlt worden seien, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nach erfolgter Auskunftserteilung den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2006 (1-O-941/06) den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen. Der Kläger begehre die Rückerstattung von Beträgen, die zur Sicherung und Aufstockung seiner beamtenrechtlichen Altersversorgung eingezahlt worden seien. Die Rückabwicklung dieser Versorgungsvereinbarung und damit die Rückforderung der entsprechenden Zahlungen würden sich nach öffentlichem Recht bemessen.
Nach Verweisung wurde der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 K 13/07 fortgeführt.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die an sie gezahlten Versorgungszuschläge ohne Grund erlangt. Das stehe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 rechtskräftig fest. Die Versorgungszuschläge seien jeweils zu Lasten der Bezüge des Klägers vom B…….. V……..an die Beklagte gezahlt worden. Bei der Beurteilung der Frage, wer in Dreieckskonstellationen Leistender und damit Bereicherungsgläubiger sei, sei vorrangig darauf abzustellen, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt hätten. Leistender sei derjenige, der nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung dem Bereicherten etwas zugewendet habe. Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten mit der Zahlung des Versorgungszuschlages den Zweck verfolgt, dem Kläger trotz seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis eine Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu sichern. Dass nach den dienstvertraglichen Vereinbarungen die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers ausdrücklich nicht auf andere Versorgungsleistungen angerechnet werden sollten, mache deutlich, dass die an die Beklagte gezahlten Versorgungszuschläge wirtschaftlich nicht vom B……… V…………….getragen worden, sondern ausschließlich zu Lasten des Klägers gegangen seien. Auch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten folge aus der direkten Zahlung der Versorgungszuschläge durch den B…… V……an die Beklagte nicht, dass diese kein Einkommensbestandteil des Klägers gewesen seien. Beitragszahlungen des Arbeitgebers an Dritte stellten Arbeitslohn für den Arbeitnehmer dar, wenn sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Erwerb seiner Zukunftssicherung verwendet hätte. Der Qualifizierung des Klägers als Leistenden im Sinne der §§ 812 ff. BGB stünde auch nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Personalüberlassungsvertrages vom 09.01.1987 nicht ... der Kläger, sondern allein der B…. V…… verpflichtet gewesen sei, für die Zeit der dortigen Beschäftigung des Klägers den vorgesehenen Versorgungszuschlag an die Beklagte zu zahlen. Diese Regelung begründe keine eigenständige Verpflichtung des B…. V……. gegenüber der Beklagten, sondern sei Teil der mit den drei Verträgen (Dienstvertrag Kläger/Beklagte, Personalüberlassungsvertrag, Dienstvertrag Kläger/B…. V…….) verfolgten Zwecke. Dem Kläger habe durch die Vertragstrias angesichts der bestehenden Risiken eine Versorgung gesichert werden sollen, die der beamtenrechtlichen Versorgung entspreche. Der B….. V… habe die Zuschläge letztlich als bloßer Leistungsmittler an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Versorgungszuschläge zurückzuzahlen und habe gemäß § 818 Abs. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben, die in erzielten bzw. ersparten Zinsen bestünden. Im Hinblick auf die positive Kenntnis der Beklagten von dem Gesetzesverstoß und dem Nichteintritt des mit der Zahlung der Versorgungszuschläge bezweckten Erfolges folge aus § 819 BGB, dass die Beklagte verschärft hafte und Verzugszinsen zu zahlen habe. Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach § 817 Satz 2 BGB liege nicht vor. Subjektive Voraussetzung dieses Ausschlusses sei positive Kenntnis vom Gesetzes- bzw. Sittenverstoß. Eine positive Kenntnis der Nichtigkeit seitens der Vertragsparteien – auch der Beklagten selbst – habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zum Jahreswechsel 1986/1987 nicht vorgelegen. Im Übrigen stehe die Unwirksamkeit des zwischen dem Kläger und der Beklagten am 12.12.1986 abgeschlossenen Dienstvertrages erst seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 fest. Die Verjährung laufe erst ab diesem Zeitpunkt.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2007 mitgeteilt hatte, dass sich die Gesamtsumme der vom B…… V….. gezahlten Versorgungszuschläge für die Zeit vom 01.03.1987 bis 15.11.1995 auf 384.738,78 DM belief, erklärten der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2007 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2007 die Auskunftsklage für erledigt.
In einer ersten mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 beantragte der Kläger zunächst, die Beklagte zur Zahlung von 196.713,81 Euro abzüglich des Betrages zu verurteilen, der sich aus der am 26.07.2005 erklärten Aufrechnung ergibt.
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 erklärte der Kläger ferner die Aufrechnung des anhängigen Bereichungsanspruchs gegen die Kostenforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005.
Der Kläger beantragt nunmehr:
... Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 174.372,07 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.09.2005 zu zahlen, und zwar auf den Betrag von 181.704,35 Euro bis 23.11.2005 und auf den Betrag von 174.372,07 Euro ab 24.11.2005.
Es wird festgestellt, dass die Aufrechnungserklärungen des Klägers gegen die Kostenforderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.12.2003 und vom 02.11.2005 bewirkt haben, dass die Kostenforderungen als erloschen gelten. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus §§ 812 ff. BGB ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Versorgungszuschläge. Einer solchen stünde schon die Regelung des § 3 Abs. 2 BeamtVG entgegen, die nicht unterlaufen werden dürfe, indem das untersagte Ergebnis auf Umwegen über Ersatzansprüche ganz oder teilweise erreicht werde, etwa indem die Aufstockungsbeträge dem Kläger über einen Bereicherungsanspruch zuflössen. Hier greife im Interesse einer Generalprävention der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB gegebenenfalls analog ein. Sämtliche Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam. Der Kläger und auch der B…… V….. hätten sich daher durch den Vertragsabschluss gesetzwidrig verhalten. Der Kläger habe die Umstände, die zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge geführt hätten, auch gekannt, zumindest hätte er Zweifel an deren Wirksamkeit haben müssen. Dieses habe zur Folge, dass die Beteiligen wegen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts weder Erfüllung verlangen noch die eigenen Leistungen zurückfordern könnten. Darüber hinaus habe auch nicht der Kläger selbst die streitbefangenen Versorgungszuschläge an die Beklagte geleistet, sondern der B….. V….. aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Personalüberlassungsvertrages. Auf eine mögliche Versteuerung der gezahlten Versorgungszuschläge durch den Kläger komme es dabei nicht an. An der Abwicklung der Versorgungszuschlagszahlungen seien stets nur Mitarbeiter des B…… V…… , nicht jedoch der Kläger beteiligt gewesen, was gegen eine Qualifizierung des Klägers als Leistenden im Sinne von §§ 812 ff. BGB spreche. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers sei zudem verjährt, da der Kläger aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 04.01.1999 Kenntnis von den - den vermeintlichen Anspruch begründenden - Tatsachen gehabt habe und die Regelverjährungsfrist von drei Jahren einschlägig sei. Schließlich sei die Zinsforderung unbe-... gründet. § 818 Abs. 1 BGB stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers dar. Auch § 819 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig.
Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen und zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten verwiesen.
Die Kammer hat die einschlägigen Behördenakten von Performa Nord und die den Kläger betreffenden Personalakten des B… V… beigezogen. Außerdem sind der Kammer auf Anforderung von der Staatsanwaltschaft Bremen Asservate aus dem Strafverfahren 44 KLs 830 Js 7161/96 vorgelegt worden, soweit sie Leistungen des B…. V….. an den Kläger und deren Vertragsbeziehungen betrafen. Ferner sind beigezogen worden die Gerichtsakten zu dem früheren Rechtsstreit der Parteien VG 2 K 2291/97; OVG 2 A 260/99, 2 A 338/00; BVerwG 2 C 5.04 sowie die Vollstreckungsakte 2 Z 2336/06.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig. Es liegt zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts Bremen – keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO vor, denn der Kläger verfolgt zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte. Das Landgericht Bremen hatte jedoch den dort anhängig gewesenen Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.11.2006 (1-O-941/06) an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden und damit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
II.
Soweit die ursprünglich auch erhobene Auskunftsklage des Klägers von ihm mit Schriftsatz vom 02.05.2007 und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.06.2007 für erledigt erklärt wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
III.
Die Klage ist nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 präzisierten Klagantrages zulässig und begründet.
...
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB zu, soweit der Bereicherungsanspruch nichts bereits durch Aufrechnung erloschen ist.
Das Verwaltungsgericht kann einen solchen zivilrechtlichen Anspruch zuerkennen. Das Landgericht ist zwar in seinem Verweisungsbeschluss davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch sich nach öffentlichem Recht bemesse, doch ist das Verwaltungsgericht an die Verweisungsentscheidung nur hinsichtlich des Rechtsweges, nicht aber an die Gründe gebunden.
2.
Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch liegen vor.
Die Beklagte ist durch die Zahlung von Versorgungszuschlägen für die Zeit der Vorstandstätigkeit des Klägers beim B… V… vom 01.03.1987 bis 15.11.1995 in Höhe von insgesamt 384.738,78 DM ungerechtfertigt bereichert. Diese Zahlungen stellten jeweils eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und folglich eine Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB dar (Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, zu § 812, Rdnr. 3). Gleichzeitig hat die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift durch die Zuwendungen auch etwas erlangt, da aufgrund des Leistungsvorganges eine Verbesserung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt worden ist (Palandt a.a.O., zu § 812, Rdnr. 16).
Der Kläger ist bezüglich der an die Beklagte gezahlten Versorgungszuschläge auch als Leistender im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB anzusehen. Zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem B… V… bestand in Anbetracht des Umstandes, dass der B… V… die Versorgungszuschläge stets direkt an die Beklagte zahlte, ein Dreiecksverhältnis. In solchen Dreieckskonstellationen verbietet sich, wenn es zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommen muss, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jede schematische Lösung. Stattdessen sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.10.1981 - VII ZR 319/80 in BGHZ 82, 28; Urt. v. 02.11.1988 – IVb ZR 102/87 in NJW 1989, 900; Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 270/02 in NJW 2004, 1169). Leistender im Sinne von § 812 BGB ist nicht immer derjenige, der in tatsächlicher Hinsicht etwas zugewendet hat. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben.
... Bei möglicherweise differierenden Vorstellungen der Beteiligten ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Palandt a.a.O., zu § 812, Rdnrn. 41 ff.).
Hier war es so, dass der Personalüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und dem B…. V… vom 09.01.1987 die Zahlung von Versorgungszuschlägen im Hinblick auf die spätere Versorgung des Klägers regelte. Auch aus der Sicht der Beklagten waren diese Zuwendungen im Ergebnis zur Finanzierung der erhöhten Beamtenversorgung des Klägers gedacht. Die Zahlungen sind dem Kläger wirtschaftlich als seine Leistungen zuzurechnen. Das mag zwar anfänglich anders zu sehen gewesen sein, weil der B… V… die Zahlungen zunächst geleistet hatte, ohne dem Kläger gegenüber hierzu dienstvertraglich verpflichtet zu sein. Das hatte sich jedoch geändert. Mit Schreiben des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des B… V… , Dr. S…. , vom 22.05.1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Unternehmen die Versorgungslasten aus dem Personalüberlassungsvertrag vom 09.01.1987 rückwirkend ab 01.03.1987 übernehme und dieses Schreiben Bestandteil seines Dienstvertrages sei. Der folgende Dienstvertrag zwischen dem B…. V… und dem Kläger vom 02.06.1992 wiederholte in Nr. 11 ausdrücklich, dass das Schreiben vom 22.05.1992 wegen der Übernahme von Versorgungslasten Bestandteil des Dienstvertrages sei. Der Kläger hatte mithin aufgrund der vertraglichen Neuregelungen vom 22.05./02.06.1992 einen rückwirkenden dienstvertraglichen Anspruch gegen den B… V… auf Übernahme der Versorgungszuschlagszahlungen. Insoweit lag im Verhältnis Kläger/B… V… eine Situation vor, die derjenigen eines beurlaubten Beamten entspricht, für den ein neuer Arbeitgeber während der Beschäftigung innerhalb der Beurlaubungszeit Versorgungszuschläge an den Dienstherrn leistet. Solche Zahlungen von Versorgungszuschlägen durch den Arbeitgeber stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn des beurlaubten Beamten dar (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Erl. 10 zu § 6, Nr. 6.7). Dass die Versorgungszuschläge hier ausweislich der V…….-Personalakten des Klägers entgegen seinem ursprünglichen Vortrag nicht als zu versteuerndes Einkommen gegenüber dem zuständigen Finanzamt Bremen-Ost angegeben wurden, ändert nichts an der Bewertung, dass die vom B… V… gezahlten Versorgungszuschläge als weitere Bezüge des Klägers aus der Vorstandstätigkeit anzusehen waren. Im Übrigen waren die gezahlten Versorgungszuschläge steuerrechtlich absetzbare Werbungskosten, auf die lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,00 DM nach § 9 a EStG anzurechnen gewesen war (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O., Erläuterung 10 zu § 6, Nr. 6.7).
... Im Hinblick auf die bereicherungsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger, dem B… V… und der Beklagten kann es keinen Unterschied machen, ob der B… V… dem Kläger die dienstvertraglich geschuldeten Versorgungszuschläge erst ausgezahlt und dieser dann die Zuschläge an die Beklagte weitergeleitet hatte oder der B… V… die dem Kläger als Teil seiner Vorstandsbezüge zustehenden Versorgungszuschläge unmittelbar an die Beklagte zahlte.
Gerade im Hinblick darauf, dass sich bei Dreiecksverhältnissen bereicherungsrechtlich jede schematische Lösung verbietet, ist – auch wenn die Beklagte von den zugrunde liegenden dienstvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem B…. V…. keine Kenntnis hatte – unter Würdigung der Beziehungen zwischen allen drei Beteiligten die Zahlung der Versorgungszuschläge dem Kläger als Leistenden zuzurechnen. Dieses stimmt im Ergebnis mit der Rechtsauffassung des früheren Konkursverwalters des B….. V…. , Rechtsanwalt Dr. W……….., überein, der in einem Schreiben vom 11.11.2005 (GA Bl. 25/26) ausgeführt hatte: „Nach meiner Auffassung sind die Zahlungen letztlich Herrn Dr. H………..zuzurechnen, da sie auch steuerlich als Teil seines Arbeitsentgeltes angesehen werden. Daher bin ich der Meinung, daß ein Bereicherungsanspruch nicht der B… V… V… AG zusteht.“
3.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers beruht allerdings nicht darauf, dass die Zahlungen der Versorgungszuschläge rechtsgrundlos erfolgten. Ein Rechtsgrund hierfür bestand. Er lag einerseits in dem Personalüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und dem B…. V….. vom 09.01.1987. Danach hatte die Beklagte aufgrund von § 2 dieses Vertrages auf Zahlung von Versorgungszuschlägen in Höhe von 30 % der jeweiligen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 7 zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung einen vertraglichen Anspruch. Zum anderen hatte der Kläger aufgrund der mit ihm abgeschlossenen dienstvertraglichen Vereinbarungen vom 22.05.1992 und vom 02.06.1992 einen Anspruch gegen den B…… V….. auf Übernahme der Versorgungslasten aus dem Personalüberlassungsvertrag rückwirkend ab 01.03.1987.
Diese Verträge waren wirksam. Sie verstießen insbesondere gegen keine gesetzlichen Verbote.
Sowohl der Personalüberlassungsvertrag als auch die angeführten dienstvertraglichen Vereinbarungen sind im Rahmen der privatrechtlichen Vertragsfreiheit der Beteiligten abgeschlossen worden. Zwischen dem B…. V…. und der Beklagten lagen im Hinblick auf den ... Personalüberlassungsvertrag und die darin versprochenen vertraglichen Leistungen keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen vor. Die Zahlung von Versorgungszuschlägen für ausgeschiedene Beamte durch ihren neuen Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich nicht geregelt. Sie obliegt ebenso wie die Zahlung von Versorgungszuschlägen für beurlaubte Beamten der zivilrechtlichen Disposition der handelnden Vertragsparteien. Auch in dem vorangegangenen Rechtsstreit der Beteiligten ist der Personalüberlassungsvertrag vom 09.01.1987 nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag eingeordnet worden. Eine solche Qualifizierung ist den seinerzeit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen (VG Bremen, Urt. v. 04.01.1999 – 2 K 2291/97; OVG Bremen, Urt. v. 18.12.2002 – 2 A 260/99, 2 A 238/00; BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 – 2 C 5.04; BVerfG, B. v. 28.03.2007 – 2 BvR 1304/05).
Auch als privatrechtliche Verträge hätten der Personalüberlassungsvertrag vom 09.01.1987 und die die Versorgungszuschläge betreffenden dienstvertraglichen Vereinbarungen vom 22.05.1992 und vom 02.06.1992 unwirksam sein können, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstießen (§ 134 BGB). Das war aber nicht der Fall. Insbesondere lag kein zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vor. Danach sind Vereinbarungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Weder der Personalüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und dem B…. V….. noch die Dienstverträge zwischen dem B…. V…. und dem Kläger konnten ihm eine öffentlich-rechtliche Versorgung verschaffen. Das ist dort auch nicht geregelt. In § 2 des Personalüberlassungsvertrages ist lediglich die Zahlung von Versorgungszuschlägen vereinbart und nicht ein Anspruch des Klägers auf spätere Beamtenversorgung. Auch die dienstvertraglichen Vereinbarungen vom 22.05.1992 und vom 02.06.1992 regelten nur die Übernahme von Versorgungslasten aus dem Personalüberlassungsvertrag, nicht die Gewährung einer Beamtenversorgung zugunsten des Klägers.
Diese Rechtsfolge war durch § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986 zwischen der Beklagten und dem Kläger vorgesehen. Jener Dienstvertrag war wegen der nach § 3 Abs. 2 BeamtVG verbotenen Gewährleistung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nichtig. Da sich der Personalüberlassungsvertrag und die dienstvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem B… V… nur mit der – zulässigen - Zahlung von Versorgungszuschlägen, nicht aber mit einer – unzulässigen – öffentlich-rechtlichen Versorgung des Klägers befassten, lag bei diesen Verträgen kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG vor. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 12.12.1986, der Personalüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und dem B… V… vom 09.01.1987 und der erste Dienstvertrag des Klägers mit dem B… V… vom 30.12.1986/09.01.1987 in einem zeitlichen und ... sachlichen Zusammenhang befanden. Denn dieser Umstand führte nicht dazu, dass die Nichtigkeit des § 3 des Dienstvertrages Kläger/Beklagte gewissermaßen alle anderen Verträge dieser damaligen Vertragstrias infizierte. Im Hinblick auf den Dienstvertrag Kläger/B….. V……. vom 30.12.1986/09.01.1987 ist dieses auch nicht ansatzweise anzunehmen. Diese Vereinbarung stellte einen üblichen Vertrag mit einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft dar. Aber auch der Personalüberlassungsvertrag war in seiner rechtlichen Wirksamkeit nicht abhängig von dem Dienstvertrag des Klägers mit der Beklagten. Personalüberlassungsverträge sind privatrechtlich nicht ungewöhnlich, damit verbundene Nebenabreden gleichfalls nicht.
Im Ergebnis lässt sich hier jedenfalls nicht feststellen, dass die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungszuschlägen in § 2 des Personalüberlassungsvertrags nichtig war.
4.
Auch eine Vermögensverschiebung mit vertraglichem Rechtsgrund löst aber dann einen Bereicherungsanspruch aus, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB). Dieses liegt hier vor.
Zwar ist der Personalüberlassungsvertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungszuschlägen wirksam. Andererseits war der Zweck der Versorgungszuschläge, der Finanzierung einer späteren öffentlich-rechtlichen Versorgung des Klägers zu dienen. Das folgt schon aus § 3 Abs. 5 des insoweit nichtigen Dienstvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 12.12.1986. Danach sollte sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers um die Zeit der Tätigkeit aufgrund des Personalüberlassungsvertrages, für die Versorgungszuschläge geleistet worden sind, erhöhen.
Versorgungszuschläge sollen dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich für die zu seinen Lasten gehende Erhöhung der Versorgungsbezüge eines Beamten ermöglichen (so Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O., Erläuterung 10 zu § 6, Nr. 6.7). Da dem Kläger wegen der Unwirksamkeit des § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986 aber keine Beamtenversorgung zusteht (BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 – 2 C 5.04), kann der Zweck der vertraglich vereinbarten Versorgungszuschlagsleistungen nicht erreicht werden. Wenn überhaupt keine Versorgung geleistet wird, gehen Zuschläge zu einer unterstellten späteren Versorgung ins Leere.
Der Umstand, dass der Kläger anfänglich vom 16.11.1995 bis 31.10.1996 Versorgungsbezüge erhalten hatte, stellt keine partielle Zweckerreichung dar. Diese Versorgungsleistungen ... beruhten rechtlich nicht auf dem Dienstvertrag vom 12.12.1986 in Verbindung mit dem Personalüberlassungsvertrag vom 09.01.1987, sondern auf dem formal wirksamen, wenn auch materiell rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.01.1996 (VG Bremen, Urt. v. 04.01.1999 – 2 K 2291/97; OVG Bremen, Urt. v. 18.12.2002 – 2 A 260/99, 2 A 338/00).
5.
Dem Bereicherungsanspruch des Klägers stehen keine Einwendungen entgegen.
5.1
§ 814 BGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil er die Kenntnis des Leistenden voraussetzt, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Aufgrund des wirksamen Personalüberlassungsvertrages bestand aber eine vertragliche Zahlungspflicht.
5.2
Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 815 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Weder hatte der Kläger gewusst, dass der mit der Zahlung des Versorgungszuschlages bezweckte Erfolg ausgeschlossen war, noch hatte er dieses wider Treu und Glauben verhindert. Im Gegenteil war sein Bestreben, die Erfüllung der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag mit der Beklagten vom 12.12.1986 durchzusetzen.
5.3
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegen, wonach die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Leistungskondiktion ausgeschlossen ist, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Diese Vorschrift ist als Ausnahme im Gefüge des Bereicherungsrechts eng auszulegen, um Unbilligkeiten zu vermeiden. Sie setzt voraus, dass der Verstoß in der Person des Leistenden liegt und dieser vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt hat. Auch wenn vorsätzlichem Handeln grundsätzlich gleichsteht, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt (Palandt, a.a.O., zu § 817, Rdnrn. 12, 16 ff.), fehlt es an dieser Voraussetzung beispielsweise dann, wenn die Rechtslage unklar ist. Weder der Kläger noch die Beklagte hatten die Unwirksamkeit des § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986 erkannt. Vielmehr gingen beide von wirksamen privatrechtlichen Vereinbarungen auch hinsichtlich des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten aus. Als die Versorgungszuschlagszahlungen von 1987 bis 1995 erfolgten, waren weder dem Klä-... ger noch dem B……. V….. oder der Beklagten klar, dass der Dienstvertrag hinsichtlich der Versorgungszusage unwirksam war. Die Versorgungszuschläge selber stellten im Übrigen keine verbotenen Zahlungen dar. Diese Leistungen verstießen auch nicht gegen die guten Sitten.
6.
Die Beklagte kann schließlich nicht die Einrede der Verjährung erheben. Einschlägig ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Entstanden ist der Bereicherungsanspruch des Klägers erst am 04.07.2005. An diesem Tag wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 (2 C 5.04) dem Kläger und der Beklagten zugestellt. Damit stand rechtskräftig fest, dass § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986 unwirksam und der darauf gestützte Anspruch des Klägers auf Beamtenversorgung hinfällig war. Mit dieser Entscheidung stand zugleich fest, dass die seinerzeit gezahlten Versorgungszuschläge nicht mehr ihren Zweck erreichen konnten. Auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 07.04.2005 ist für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs nicht abzustellen. Die Verkündung beschränkte sich auf den Tenor des Urteils, nämlich die Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des OVG Bremen vom 18.12.2002. Aus welchen Gründen die Revision zurückgewiesen wurde, insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit des § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986, konnte verbindlich erst dem vollständigen Urteil entnommen werden, das den Parteien am 04.07.2005 zugestellt wurde.
Die Entstehung des Bereicherungsanspruchs ist auch nicht schon auf den Zeitpunkt der ersten Versorgungszuschlagszahlung zu datieren. Dieses wäre nur bei Nichtigkeit des § 2 Personalüberlassungsvertrag zu bejahen gewesen. Bei Nichterreichung eines Zwecks als Anspruchsvoraussetzung entsteht die Bereicherungsforderung erst, wenn endgültig feststeht, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, Urt. v. 12.07.1989 – VIII ZR 286/88, in NJW 1989, 2745, 2747; Palandt a.a.O., zu § 812, Rdnr. 88).
... Dass die Versorgungszuschläge mangels einer zu gewährenden Beamtenversorgung ihren Zweck nicht erreichen würden, stand - wie ausgeführt - erst mit Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 04.07.2005 (2 C 5.04) fest.
Der Kläger und die Beklagte hatten selber ursprünglich die Wirksamkeit des Dienstvertrages vom 12.12.1986 angenommen. Die Frage seiner Unwirksamkeit war im damals anhängigen Rechtsstreit umstritten. Selbst das OVG Bremen hatte noch im Beschluss vom 15.11.2002 (2 A 260/99, 2 A 388/00) den am 12.12.1986 geschlossen Dienstvertrag für einen wirksamen privatrechtlichen Vertrag gehalten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher offen, ob die Versorgungszusage im Dienstvertrag vom 12.12.1986 als wirksam anzusehen war oder nicht. Solange diese Frage nicht abschließend geklärt war, konnten die gezahlten Versorgungszuschläge noch ihren Zweck erfüllen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 (2 C 5.04) schuf mithin die endgültige Klarheit dahingehend, dass der mit den Versorgungszuschlägen bezweckte Erfolg im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB nicht mehr eintritt.
Auf den späteren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2007 (2 BvR 1304/05) ist für die Frage der Entstehung des Bereicherungsanspruchs nicht abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung, durch die die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen wurde, die Vereinbarkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen mit dem Grundgesetz bejaht. Es hat insoweit die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht beanstandet. Rechtskräftig getroffen wurde diese Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 07.04.2005 (2 C 5.04), nicht durch die - die Verfassungsmäßigkeit des Urteils bestätigende - Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2007 (2 BvR 1304/05).
Da der Anspruch erst am 04.07.2005 entstanden ist, begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und endet am 31.12.2008. Weil der Beklagten am 16.01.2006 ein vom Kläger beantragter Mahnbescheid im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zugestellt wurde, ist die Verjährung seitdem gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.
7.
Der Bereicherungsanspruch bestand in Höhe der gezahlten Versorgungszuschläge von insgesamt 384.738,78 DM, umgerechnet 196.713,81 Euro.
... Da der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2005 gegen Kostenforderungen der Beklagten aufgrund der damals vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse und in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 gegen die Kostenforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005 aufgerechnet hatte, reduziert sich entsprechend der Zahlungsbetrag aus dem Bereicherungsanspruch.
7.1
Zunächst waren Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten über ihre Kosten für die erste und zweite Instanz des früheren Rechtsstreits der Parteien vom 09.07.2003 und vom 14.08.2003 ergangen, die aber aufgrund erfolgreicher Rechtsbehelfe der Beklagten durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 ersetzt wurden. Nach diesem Kostenfestsetzungsbeschluss schuldete der Kläger der Beklagten Kosten in Höhe von 13.256,94 Euro zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.05.2003.
Da die diesbezügliche Aufrechnung gemäß § 389 BGB bewirkte, dass die Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkt erloschen galten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, erlosch die Kostenforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 mit Entstehen und Fälligkeit des Bereicherungsanspruchs des Klägers am 04.07.2005 (§ 271 Abs. 1 BGB).
Daraus folgt die Berechnung des durch Aufrechnung erloschenen Zinsanspruchs der Beklagten. Bei Zugrundelegung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind angefallen: Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag 20.05.2003 – 30.06.2003 42 6,97% 106,3243 € 01.07.2003 – 31.12.2003 184 6,22% 415,6795 € 01.01.2004 – 30.06.2004 182 6,14% 404,6741 € 01.07.2004 – 31.12.2004 184 6,13% 408,5456 € 01.01.2005 – 30.06.2005 181 6,21% 408,2447 € 01.07.2005 – 04.07.2005 4 6,17% 8,9639 € Dieses ergibt einen Gesamtbetrag von 1.752,5221 Euro Zinsen, abgerundet 1.752,52 Euro. ... 7.2
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005 sprach der Beklagten eine Kostenforderung für die dritte Instanz von 7.332,28 Euro zuzüglich Zinsen zu. Rechtskräftig wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss am 23.11.2005. Da der Bereicherungsanspruch des Klägers schon am 04.07.2005 entstanden und fällig war, führt hier die in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 diesbezüglich erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Kostenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005 schon bei ihrer Entstehung mit der Konsequenz, dass diesbezüglich auch keine Zinsen zugunsten der Beklagten anfallen konnten.
7.3
Aufrechnungsverbote bestanden insoweit nicht.
Hierzu ist im Beschluss der Kammer vom 24.11.2006 (2 Z 2336/06) im Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger wegen der Forderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgeführt worden:
„Zwar ist nach § 395 BGB gegen eine Forderung eines Landes die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Kassen im Sinne des § 395 sind alle Amtsstellen mit selbständiger Kassenverwaltung (Palandt, Komm. z. BGB, 65. Aufl., zu § 395, Rdnr. 3). Die Kosten für die Vertretung der Antragstellerin im gerichtlichen Klageverfahren betreffend die Versorgung des Antragsgegners hat die Landeshauptkasse der Freien Hansestadt Bremen zu begleichen, an sie ist daher auch der Betrag der gerichtlich festgesetzten Kostenerstattung zu zahlen. Ebenso hat die Landeshauptkasse im Falle der Zuerkennung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung die Auszahlung an den Antragsgegner vorzunehmen, da sie auch die Zahlungen vereinnahmt hatte, auf die der Aufrechnungsanspruch des Antragsgegners gestützt wird. Zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf § 395 BGB führt es auch nicht, wenn nicht auf die Landeshauptkasse als allgemeine Kasse, sondern auf die hinsichtlich der Auszahlungsaufträge entscheidungsbefugte Behörde abgestellt wird. Denn dieses wäre sowohl hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs als Folge eines versorgungsrechtlichen Rechtsstreits als auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen rechtsgrundloser Entrichtung von Versorgungszuschlägen für den Antragsgegner der für die Versorgungsangelegenheiten der bremischen Beamten zuständige Landeseigenbetrieb Performa Nord.
Soweit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist, betrifft dieses nicht - zu vollstreckende - Kostenerstattungsforderungen von Parteien eines Rechtsstreits. Denn § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO erfasst nur bestimmte Ansprüche, die von den Justizbehörden einzuziehen sind. Dazu gehören nach ... § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO beispielsweise die Gerichtskosten des Landes.
Auch § 226 Abs. 3 AO, wonach gegen Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann, ist nicht einschlägig. Zwar verweist § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), das hier gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuwenden ist (Engelhardt/App/Schlatmann, Komm. z. VwVG und VwZG, 7. Aufl., zu § 5 VwVG, Rdnr. 3), auf Vorschriften der Abgabenordnung. Zu den insoweit inkorporierten Vorschriften der Abgabenordnung zählt aber nicht § 226 AO. Das sich aus § 226 Abs. 3 AO ergebende Verbot der Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gilt daher hier nicht. Im Übrigen betrifft die Einschränkung der Aufrechnung nach 226 Abs. 3 AO auch nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und nicht Ansprüche auf Kosten für bestimmte Verfahren (Klein, Komm. z. AO, 9. Aufl. zu § 226, Rdnr. 3).“
7.4
Da das Erlöschen der Kostenforderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.12.2003 und vom 02.11.2005 aufgrund der Aufrechnungserklärungen des Klägers von der Beklagten wegen des von ihr nicht anerkannten Anspruchs des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung bestritten wird, ist auf den diesbezüglichen Feststellungsantrag des Klägers hin zu erkennen, dass diese Kostenforderungen als erloschen gelten. 7.5
Der Zahlungsbetrag des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung reduziert sich mithin in Höhe der Aufrechnungsbeträge. Von dem Gesamtbetrag des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 196.713,81 Euro sind zunächst abzuziehen die Kostenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 in Höhe von 13.256,94 Euro zuzüglich Zinsen bis zum 04.07.2005 in Höhe von 1.752,52 Euro, zusammen 15.009,46 Euro. Danach verbleibt ein Betrag von 181.704,35 Euro.
Hiervon ist aufgrund der Aufrechnung in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 weiter abzuziehen die Kostenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005 in Höhe von 7.332,28 Euro ohne weitere Zinsen. Mithin verbleibt ein an den Kläger noch auszukehrender Zahlbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung von 174.372,07 Euro.
7.6
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Zahlbetrages ist die vom Kläger mit Schreiben vom 14.08.2006 erklärte Aufrechnung gegen die Gerichtskostenrechnungen vom 01.08.2006 über 7.941,60 Euro und 6.342,07 Euro. Diese Gerichtskostenrechnungen betrafen ebenfalls den seinerzeitigen Rechtsstreit der Parteien wegen der vom Kläger begehrten Beamtenversor-... gung. Die Aufrechnungserklärung vom 14.08.2006 war jedoch gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrO unzulässig, da die Gegenforderung des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung zu diesem Zeitpunkt weder von der Beklagten anerkannt noch gerichtlich festgestellt war. Mangels Zulässigkeit der Aufrechnung vom 14.08.2006 führte sie nicht zum Erlöschen der Gerichtskostenforderungen und damit auch nicht zu einer weiteren Reduzierung des Zahlbetrags aus ungerechtfertigter Bereicherung.
8.
Dem Kläger stehen Zinsen auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu.
8.1
Das folgt allerdings nicht aus § 818 Abs. 1 BGB. Danach erstreckt sich zwar die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch auf die gezogenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.02.2004 – XI ZR 125/03 in NJW 2004, 1315, 1317), der sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch angeschlossen hat (BVerwG, Urt.v. 27.10.1998 – 1 C 38/97 in NJW 1999, 1201, 1202; BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 – 6 C 5/02 in NVwZ 2003, 1385, 1387), kommt eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen gegen die Staatsverwaltung grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Es gibt keinen Grund, im hier zu entscheidenden Fall anderes anzunehmen. Ohnehin könnte ein Zinsanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB nur seit Entstehen des Bereicherungsanspruchs, hier also seit 04.07.2005, geltend gemacht werden (Palandt a. a. O. zu § 818, Rdnrn. 1, 3, 10) und nicht für die Zeit davor.
8.2
Begründet ist der Zinsanspruch jedoch als Folge des Verzugs der Beklagten. Gemäß § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte ist in Verzug geraten. Einer Mahnung bedarf es für den Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Das war hier der Fall.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 26.07.2005 an Performa Nord als der hierfür zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen und mit Schreiben vom 11.08.2005 gegenüber dem ... Prozessbevollmächtigten der Beklagten seinen Anspruch auf Erstattung der Versorgungszuschläge geltend gemacht.
Der Geschäftsführer von Performa Nord hatte mit Schreiben vom 09.09.2005 die Erstattung der an die Freie Hansestadt Bremen gezahlten Versorgungszuschläge abgelehnt. In diesem Schreiben vertrat die Beklagte die eindeutige Auffassung, dass Ansprüche des Klägers auf Erstattung der durch den Bremer Vulkan geleisteten Versorgungszuschläge nicht bestünden. Dieses Schreiben ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.09.2005 zu. Die Ablehnung der Erstattung, vom Geschäftsführer von Performa Nord selber ausgesprochen, war eindeutig. Sie war als ernsthafte und endgültige Verweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen mit der Folge, dass mit Zugang des ablehnenden Schreibens am 19.09.2005 die Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug gekommen ist (Palandt a. a. O., zu § 286, Rdnr. 24). Spätere Schreiben von Performa Nord mit identischer Aussage hatten die bereits getroffene endgültige Ablehnung lediglich bestätigt.
8.3
Weitere Voraussetzung für Verzugszinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch allerdings das Vorliegen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 03.02.04 – XI ZR 125/03 a. a. O.). Das ist hier seit Eintritt des Verzugs zu bejahen.
Bei einem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB tritt die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger erfahren hat, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten wird (Palandt a. a. O., zu § 819, Rdnr. 6 mit Hinweis auf BGH-Rechtsprechung).
Dass die Versorgungszuschläge wegen der nunmehr rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit von § 3 des Dienstvertrages vom 12.12.1986 und des daraus folgenden Entfalls einer Beamtenversorgung des Klägers ihren Zweck nicht mehr erreichen werden, hat auch die Beklagte mit Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 (2 C 5.04) am 04.07.2005 erfahren. Seitdem bestand für sie die verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB.
Auf die Frage, ob daneben auch eine verschärfte Haftung der Beklagten nach § 820 BGB bestand, kommt es nicht an. Dieses wird im Übrigen zu verneinen sein, da nach dem Inhalt des ... Personalüberlassungsvertrages weder die künftige Beamtenversorgung des Klägers als ungewiss noch der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wurde.
8.4
Da die Aufrechnung gegen die Kostenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2003 schon zum Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs zu einer Tilgung in Höhe von 15.009,46 Euro geführt hat, sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zunächst ab 19.09.2005 von dem um diesen Aufrechnungsbetrag reduzierten Bereicherungsanspruch in Höhe von 181.704,35 Euro zu zahlen.
Weil die in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 erklärte weitere Aufrechnung gegen die Kostenforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2005 auch zu einer rückwirkenden Erfüllung des Bereicherungsbegehrens in Höhe von 7.332,28 Euro geführt hat, bemisst sich der Zinsanspruch ab 24.11.2005 (= Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.11.2005) nach dem weiter reduzierten Betrag der noch eingeklagten Rückforderung von 174.372,07 Euro.
IV. / 1.
Die Kostenentscheidung, soweit sie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft und durch Urteil über die Klage entschieden worden ist, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seinen Klageantrag zum Teil von einem Zahlungsverlangen in ein Begehren auf Feststellung der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärungen umgestellt hat, ist nicht als partielle Klagrücknahme anzusehen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch kann sowohl durch Zahlung wie durch Aufrechnung erfüllt werden. Der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfasst daher auch den Gesamtbetrag der streitigen Bereicherungsforderung unabhängig davon, wie er im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden ist.
2.
Soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf die anhängig gewesene Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die hierauf entfallenden Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. Dieses entspricht der Billigkeit, da die Beklagte sich mit der Erteilung der begehrten Auskunft während des gerichtlichen Verfahrens insoweit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.
...
3.
Der Kläger hat die zuvor im ordentlichen Rechtsweg entstandenen Mehrkosten gemäß § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen.
Mehrkosten sind unter anderem dadurch entstanden, dass der Kläger im anfänglichen Mahnverfahren beim Amtsgericht Bremen zwei Mahnbescheide, und zwar sowohl gegen Performa Nord als Eigenbetrieb des Landes Bremen als auch gegen die Freie Hansestadt Bremen über denselben Forderungsbetrag erwirkt hatte. Das Landgericht Bremen wertete allerdings beide Verfahren nach Abgabe als ein Klageverfahren, gerichtet gegen die Freie Hansestadt Bremen (Performa Nord), vertreten durch Performa Nord.
Ferner sind Mehrkosten dadurch entstanden, dass der Kläger im ordentlichen Rechtsweg zunächst einen Betrag von 300.000,00 Euro nebst Zinsen eingeklagt hatte. Dieser Klagantrag wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2006 an das Landgericht umgestellt mit der Maßgabe, dass die Beklagte über die Höhe der Versorgungszuschläge Auskunft zu erteilen und den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen habe. Da sich die Höhe der Versorgungszuschläge auf umgerechnet 196.713,81 Euro belief, stellte diese Umstellung des Klagebegehrens eine teilweise Klagrücknahme im ordentlichen Rechtsweg dar mit der Folge, dass auch die aus der ursprünglich höheren Klageforderung resultierenden Mehrkosten im ordentlichen Rechtsweg vom Kläger zu tragen sind.
V.
Für die Beklagte folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Mehrkosten im ordentlichen Rechtsweg aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Soweit das Verfahren eingestellt ist, ist die Kostenentscheidung wegen ihrer Unanfechtbarkeit insoweit ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
VI.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die für die Verjährung entscheidungsrelevante Frage, ob der Personalüberlassungsvertrag zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur war und ob er wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG von vornherein nichtig gewesen ist, grundsätzliche Bedeutung.
... R ech t smit te lbe leh run g
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 196.713,81 Euro festgesetzt, soweit über die Klage entschieden worden ist. Der Streitwert für das teilweise eingestellte Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Für das vorangegangene Verfahren im ordentlichen Rechtsweg wird der Streitwert bis zum 11.08.2006 auf 300.000,00 Euro festgesetzt.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch beläuft sich auf umgerechnet 196.713,81 Euro, aufgeteilt in einen Zahlungsanspruch über 174.372,07 Euro und Aufrechnungsbeträge in Höhe von 15.009,46 + 7.332,28 Euro = 22.341,74 Euro. Insoweit beruht der Streitwert auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Für das Verfahren im ordentlichen Rechtsweg bestimmt sich der Streitwert bis zur Klageänderung durch den am 11.08.2006 beim Landgericht Bremen eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tag nach der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung von 300.000,00 Euro. Auch hier zählen die zusätzlich geltend gemachten Zinsen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht mit.
Der Umstand, dass der Kläger zwei Mahnbescheide über jeweils 300.000,00 Euro erwirkt hat, führt nicht zu einer Verdoppelung des Streitwertes. Das Landgericht Bremen hat den Mahnbescheid des Amtsgerichts Bremen gegen Performa Nord nur als Dublette angesehen und ihn nach Abgabe nicht als eigenständiges Klageverfahren behandelt. Letztlich ist auch nur das Klageverfahren des Klägers gegen die Freie Hansestadt Bremen an das Verwaltungsgericht verwiesen worden, sodass ohnehin vom Verwaltungsgericht kein Streitwert für das Mahnverfahren gegen Performa Nord festzusetzen ist, weil jenes „Verfahren“ nicht beim Verwaltungsgericht anhängig geworden ist.
R ech t smit te lbe leh run g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bremen, 28.02.2008
Das Verwaltungsgericht Bremen - 2. Kammer –
Zitierte Vorschriften
- § 812 BGB
- § 288 BGB
- § 818 BGB
- § 819 BGB
- § 226 AO
- § 204 BGB
- § 817 BGB
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 286 BGB
- § 389 BGB
- § 395 BGB
- § 43 GKG
- § 52 GKG
- § 167 VwGO
- § 134 BGB
- § 271 BGB
- § 814 BGB
- § 815 BGB
- § 820 BGB
- § 44 GKG
- § 17a GVG
- § 17b GVG
- § 124 VwGO
- § 154 VwGO
- § 158 VwGO
- § 161 VwGO
- § 169 VwGO
- § 40 VwGO
- § 67 VwGO
- § 92 VwGO
- § 5 VwVG
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 3 BGB, § 817 GVG, § 3 BeamtVG, § 1 JBeitrG, § 8 JBeitrG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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