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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 5 VwVG – Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 5 VwVG

21 Entscheidungen zitieren § 5 VwVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.04.2024 – VII ZB 29/23 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner …
  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.
  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – VII ZB 13/25 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner.
  • BSG, Urt. v. 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R · 7. Senat

    Leitsatz: Eine fruchtlos gebliebene Sachpfändung stellt mangels Regelungswirkung grundsätzlich keinen sogenannten Durchsetzungs-Verwaltungsakt dar, der den Lauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist auslösen könnte.
  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 32/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass …

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